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Verbraucherinsolvenz: Schuldenbereinigung zum fairen Preis!

Verbraucherinsolvenz: Schuldenbereinigung zum fairen Preis!

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Unsere Kanzlei bietet auf dem Gebiet des Verbraucherinsolvenzrechts eine umfassende, qualifizierte und deutschlandweite Beratung an, wobei wir auf eine langjährige Erfahrung als Insolvenzverwalter und Treuhänder zurückgreifen können. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs ebenso wie bei der Vorbereitung und Stellung des Insolvenzantrages. Auch während der Wohlverhaltensperiode steht Ihnen auf Wunsch ein Rechtsanwalt zur Seite und unterstützt Sie bei der Korrespondenz mit dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht. Unsere Beratungsleistungen sind nicht auf den Gerichtsbezirk Heilbronn beschränkt. Sollte Ihnen ein Beratungshilfeschein ausgestellt worden sein, so ist unsere Inanspruchnahme für Sie kostenfrei!
In dem nachfolgenden Fragekatalog haben wir wichtige Informationen zu dem Ablauf und den Kosten eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens zusammengestellt. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für eine Beratung auch telefonisch und/oder persönlich zur Verfügung. Weitere wichtige Informationen zur Verbraucherinsolvenz / Privatinsolvenz finden Sie hier!

1. Muss ich mich für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches an eine geeignete Stelle im meiner unmittelbaren räumlichen Umgebung wenden?

Nein. Im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuches ist zunächst ein Schuldenbereinigungsplan zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieses Planes ist den bestehenden Gläubigern ein Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Erfahrungsgemäß handelt es sich bei den Gläubigern meist um Banken oder sonstige Großunternehmen, deren Geschäftssitz sich ohnehin nicht in der Nähe des Schuldnerwohnortes befindet. Da die Korrespondenz mit den Gläubiger mithin über Telefon, Telefax oder per Brief stattfindet, spielt auch die räumliche Entfernung zu der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei keine Rolle.

2. Muss ich die Kanzleiräume der beauftragten Rechtsanwälte aufsuchen?

Nein. Selbstverständlich empfangen wir Sie zur Besprechung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gerne in unseren Kanzleiräumen. Zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Sie können uns alle erforderlichen Unterlagen per E-Mail, Telefax oder auf dem Postweg zukommen lassen. Wir kümmern uns sodann um die Erstellung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans und übermitteln diesen unverzüglich an die vorhandenen Gläubiger.

  • Zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit benötigen wir zunächst Auskunft über die vorhandenen Gläubiger.
  • Darüber hinaus benötigen wir einige Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.
  • Letztlich benötigen wir zu unserer Legitimation eine Ihrerseits eigenhändig unterzeichnete Vollmacht im Original.

4. Wie geht es weiter?

Sobald uns die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vollmacht im Original, vorliegen, nehmen wir Kontakt zu den uns Ihrerseits mitgeteilten Gläubigern auf und bitten um Überlassung einer aktuellen Forderungsaufstellung. Auf der Grundlage der aktuellen Forderungsaufstellung entwerfen wir sodann den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Daraufhin wird den Gläubigern ein Vergleichsangebot unterbreitet, das diese annehmen oder ablehnen können.

5. Wie genau funktioniert das mit dem Schuldenbereinigungsplan?

Der Schuldenbereinigungsplan dient der Erzielung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern, welche die Durchführung eines Insolvenzverfahrens obsolet machen soll. Entsprechend muss den Gläubigern eine Gegenleistung angeboten werden. Diese Gegenleistung kann in einer einmaligen Zahlung eines höheren Geldbetrages oder aber in der Begleichung eines Teilbetrages in Raten bestehen.

Vorwiegend kommt eine Einmalzahlung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner nicht in Betracht, so dass in den meisten Fällen eine Ratenzahlung anzubieten sein wird. In diesen Fällen ermitteln wir auf der Grundlage der uns seitens der Gläubiger mitgeteilten Verbindlichkeiten zunächst die bestehende Gesamtverschuldung und die auf den jeweiligen Gläubiger entfallende Quote. Diese Quote wird sodann auf den Ihrerseits angebotenen monatlichen Gesamtbetrag übertragen, so dass sich für jeden Gläubiger ein individueller Zahlbetrag ergibt. Das so ermittelte individuelle Angebot wird daraufhin an die Gläubiger übermittelt, welche die Annahme oder die Ablehnung des Angebots erklären können. Zur Veranschaulichung soll nachfolgendes Beispiel dienen:

Die Gesamtverbindlichkeiten betragen 100.000,00 Euro. Es bestehen drei Gläubiger. Die Forderung der Gläubiger 1 und 2 betragen jeweils 20.000,00 Euro, die Forderung des Gläubigers 3 beläuft sich auf 60.000,00 Euro. Ihrerseits kann monatlich ein Zahlbetrag in Höhe von 100,00 Euro angeboten werden.
In diesem Fall betragen die Quoten des Gläubigers 1 und 2 jeweils 20 Prozent, die des Gläubigers 3 dahingegen 60 Prozent. Entsprechend würden die Gläubiger 1 und 2 jeweils einen monatlichen Betrag in Höhe von 20,00 Euro erhalten, die monatliche Leistung an den Gläubiger 3 würde sich auf 60,00 Euro belaufen.

Für die Höhe der angebotenen Zahlung gibt es grundsätzlich keine zwingenden Vorgaben, vielmehr kann jeglicher Betrag angeboten werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der angebotene Betrag für Sie auch dauerhaft zahlbar sein muss, weshalb Ihnen zumindest der unpfändbare Anteil Ihres monatlichen Einkommens verbleiben sollte. Sollten Sie kein pfändbares Einkommen erzielen, so kann der angebotene Betrag im äußersten Fall auch 0,00 Euro betragen. Hierzu das nachfolgende vereinfachte Beispiel:
Sie erzielen ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,00 Euro und sind gegenüber einer Person unterhaltspflichtig. Der pfändbare Betrag kann sodann der jeweils gültigen Pfändungstabelle entnommen werden und würde in unserem Beispiel 22,05 Euro betragen.

Da Ihnen der unpfändbare Anteil Ihres Einkommens auch in Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen sollte, würden wir den Gläubigern in dem vorgenannten Beispiel einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von lediglich 22,05 Euro anbieten. Dieser Betrag wäre sodann auf die bestehenden Gläubiger entsprechend der jeweils ermittelten Quote (siehe Beispiel unter Ziffer 5.) zu verteilen.
Der Betrag kann im Einzelfall auch reduziert oder erhöht werden.

7. Wie lange müssten die Zahlungen an die Gläubiger erfolgen?

Auch insoweit gibt es keine zwingenden Vorgaben. Da das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren der Vermeidung eines Insolvenzantrages dienen soll, erscheint es in den meisten Fällen sachgerecht, sich an dem für das Verbraucherinsolvenzverfahren geltenden Zeitraum zu orientieren. Typischerweise erfolgen die Zahlungen mithin über einen Zeitraum von 5 oder 6 Jahren hinweg.

8. Was passiert nach Ablauf der sechs Jahre mit den Restschulden?

Im Rahmen des mit den Gläubigern zu schließenden Vergleichs wird grundsätzlich vereinbart, dass die Restschulden bei regelmäßiger Zahlung nach Ablauf des Zahlungszeitraumes erlassen werden. Mithin wären Sie nach 6 Jahren auch dann schuldenfrei, wenn Sie lediglich einen Bruchteil der Forderungen beglichen hätten. In dem unter Ziffer 5. dargestellten Beispiel würde die Gesamtzahlung mithin 7.200,00 Euro (72 Monate x 100,00 Euro) betragen. Die Gläubiger würden nach Zahlung der letzten Rate mithin auf 92.800,00 Euro verzichten.

9. Kann ich das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren auch selbst durchführen?

Grundsätzlich ist dies möglich, allerdings benötigen Sie für die Stellung des Verbraucherinsolvenzantrages zwingend die Bescheinigung einer geeigneten Stelle (Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar, Schuldnerberatungsstelle) über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Diese Bescheinigung wird Ihnen die geeignete Stelle jedoch kaum ausstellen können, falls sie in das Einigungsverfahren nicht einbezogen war und deshalb die ordnungsgemäße Durchführung nicht überprüfen kann. Im Ergebnis kann eine Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ohne Unterstützung einer geeigneten Stelle nicht empfohlen werden.

10. Was geschieht, wenn die Einigung mit den Gläubigern nicht zustande kommt?

In diesem Fall würden wir Ihnen die für den Privatinsolvenzantrag zwingend erforderliche Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs unverzüglich ausstellen. Daraufhin könnte der Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

11. Welche Kosten verursacht das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren?

Während des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens fallen grundsätzlich nur die Kosten für unsere Beauftragung an, welche sich entsprechend dem zu erwartenden Aufwand berechnen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Anzahl der bestehenden Gläubiger. Gerne erörtern wir die Kosten des Verfahrens mit Ihnen telefonisch oder im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.

12. Gibt es eine Möglichkeit die Kosten über den Beratungshilfeschein abzurechnen?

Einige Amtsgerichte stellen für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens einen so genannten Beratungshilfeschein aus. Sollten Sie einen entsprechenden Beratungshilfeschein von dem in Ihrem Fall zuständigen Amtsgericht erhalten, so bitten wir um Überlassung dieses Scheines. Wir würden die in unserem Hause für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren entstandenen Kosten sodann unmittelbar gegenüber dem Gericht abrechnen, so dass die Inanspruchnahme unserer Hilfe für Sie kostenlos wäre.

13. Wo bekomme ich einen Beratungshilfeschein und welche Unterlagen sind erforderlich?

Der Beratungshilfeschein wird grundsätzlich von dem für Sie zuständigen Amtsgericht ausgestellt. Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten für die rechtliche Beratung nicht aus Ihrem Einkommen begleichen können. Unserer Auffassung nach sollte ein Antrag auf Beratungshilfe immer gestellt werden. Der Antrag ist kostenlos. Bei der Stellung des Antrages sollten Sie folgende Unterlagen zur Hand haben:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • Nachweise über Unterhaltspflichten,
  • Einkommensnachweise (Lohnabrechnung, Bescheide öffentlicher Stellen),
  • Mietvertrag und Nachweis über die monatlich zu leistenden Nebenkosten.

14. Kann das zuständige Gericht die Herausgabe eines Beratungshilfescheines ablehnen?

Wir mussten in der Vergangenheit wiederholt feststellen, dass die in Not geratenen Schuldner an Schuldnerberatungsstellen verwiesen wurden und die Ausstellung eines Beratungshilfescheins deshalb verweigert wurde. Weigert sich das Amtsgericht Ihnen einen Beratungshilfeschein auszustellen, so wird ein erfolgreiches Vorgehen gegen diese Verweigerung kaum in Betracht kommen.

15. Was mache ich, wenn ich keinen Beratungshilfeschein bekommen habe?

In diesem Fall müssen Sie die Kosten unserer Beauftragung selbst tragen. Allerdings sollte Sie dies nicht von der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens abhalten, und zwar aus dem folgenden Grund: Erfahrungsgemäß dauert es bis zu 6 Monate bis Sie einen Termin bei der Schuldnerberatungsstelle bekommen. In der Zwischenzeit wachsen Ihre Schulden weiter an und Sie sind weiterhin dem Druck Ihrer Gläubiger ausgesetzt. Darüber hinaus verzögert sich durch die lange Bearbeitungszeit bei den Schuldnerberatungsstellen der Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung und somit auch der Restschuldbefreiung. Nach unserer Erfahrung beträgt die Dauer der Gesamtverzögerung mindestens 1 Jahr.

Wir schließen das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren dahingegen grundsätzlich nach etwa 6 Wochen ab. Eine Kostenersparnis tritt somit tatsächlich nicht ein.

16. Welchen Dienstleistungen sind von den vorgenannten Kosten umfasst?

Die vorgenannten Kosten decken lediglich unser Tätigwerden im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ab, welches entweder mit einem Vergleichsabschluss oder aber mit der Ablehnung des Vergleichsvorschlages endet. Im Falle der Ablehnung des Vergleichsvorschlages endet unser Mandat grundsätzlich mit der Ausstellung der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs.

17. Besteht auch die Möglichkeit einer Unterstützung beim Ausfüllen des Insolvenzantrages und/oder für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung?

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne während des gesamten Insolvenzverfahrens zur Seite. Insoweit unterbreiten wir Ihnen gerne ein faires und persönliches Angebot, welches Ihre finanziellen Möglichkeiten ausreichend berücksichtigt. Für eine ausführliche kostenlose Erstberatung stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch oder persönlich in unseren Kanzleiräumen zur Verfügung.

18. Ich habe mich entschieden, was muss ich nun tun?

Haben Sie sich für eine Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens unter unserer Obhut entschieden, so bitten wir Sie höflich um Kontaktaufnahme. Wir werden Ihnen dann unverzüglich folgende Unterlagen zukommen lassen:

  • Gläubigerliste,
  • Fragebogen zu Ihren persönlichen Verhältnissen,
  • Vollmachtsurkunde.

19. Ich habe noch Fragen, an wen kann ich mich wenden?

Sollten Sie noch Fragen haben, so zögern Sie bitte nicht uns telefonisch, per E-Mail oder aber per Brief zu kontaktieren.


Im Insolvenzrecht berät Sie in Neckarsulm, Heilbronn und Umgebung gerne:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Bernd Pflug
74172 Neckarsulm – bei Heilbronn

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