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Unsere Rechtsbereiche

Sozialversicherungsrecht

Die aus Statusfehlbeurteilungen resultierenden Beitragsforderungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) können existenzbedrohende Höhen erreichen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wir unterstützen Arbeitgeber und Selbständige bei der Abwehr unberechtigter Beitragsforderungen von Prüfdiensten der DRV im Betriebsprüfungsverfahren, Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren. 

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der präventiven Beratung der Mandanten im Sinne von Compliance, Risiko- und Gefährdungsanalysen. 

Darüber hinaus unterstützen wir Sie in Ermittlungs- und Strafverfahren (insb. § 266a StGB) als Strafverteidiger.  

Sie haben einen Bescheid der Rentenversicherung erhalten?
Sie befinden sich in einer laufenden Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV?
Sie möchten Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status klären lassen?

Kompetenz und Erfahrung im Sozialversicherungsrecht:

  • Statusfeststellungsverfahren
  • Statusbeurteilung
    • Gesellschafter-Geschäftsführer
    • GmbH
    • GmbH & Co. KG
    • mitarbeitende Gesellschafter
    • Komplementäre
    • Kommanditisten
    • Freelancer
  • Scheinselbständigkeit
  • Schwarzarbeit
  • Begleitung von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV
  • Abwehr von unberechtigt Beitragsnachforderungen
  • Aussetzung der Vollziehung
  • Vergleiche in Beitragsverfahren
  • Fremdpersonaleinsatz
  • SV-Compliance
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Begleitung von Ermittlungs- und Strafverfahren (insb. § 266a StGB) 

Unser Mehrwert im Sozialversicherungsrecht

  • Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte
  • Langjährige Erfahrung im Arbeits- und  Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht

Die Bedeutung des Sozialversicherungsrechts in der heutigen Gesellschaft

Die Folgen einer Statusfehlbeurteilung können existenzielle Auswirkungen auf den Auftraggeber haben. „Gesunde“ Unternehmen können im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV plötzlich mit der Frage konfrontiert sein, ob aufgrund der Höhe der zu erwartenden Nachforderungen eine Insolvenzantragspflicht zu prüfen ist. Für die Geschäftsführer stellt sich schnell die Frage einer persönlichen zivil- und strafrechtlichen Haftung. Beurteilt der Auftraggeber ein Auftragsverhältnis falsch und wird im Nachhinein die Versicherungs- und Beitragspflicht festgestellt, führt dies zur Nacherhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (i. d. R. Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die Umlage nach AAG und für Insolvenzgeld) für in der Regel vier Jahre (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV – Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind). Hinzu kommen Beiträge zur Unfallversicherung.

Bereits dann, wenn ein Geschäftsführer die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge für möglich hält, Zweifel haben müsste oder billigt und auch keine geeigneten Maßnahmen (Statusfeststellungsantrag, Anfrage bei einer Einzugsstelle etc.) ergreift, um für die Zahlung der Beiträge zu sorgen, kann allerdings von einem bedingten Vorsatz auszugehen sein. Der Geschäftsführer hat unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Liegt bedingter Vorsatz vor, können die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber fatal sein, insbesondere:

  • Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV)
  • Erhebung von Säumniszuschlägen bei Beitragsnachforderungen (§ 24 Abs. 2 SGB IV)
  • Unterstellung einer Nettolohnvereinbarung bei Steuerklasse VI

Den verantwortlichen Personen drohen darüber hinaus Straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen:

Gemäß § 266a StGB (Strafbares Vorenthalten von Sozialversicherungsbeizträgen) können Arbeitgeber mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Im Raum stehen weiter:

  • Lohnsteuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung (AO)
  • Umsatzsteuerverkürzung gem. § 370 AO
  • Verletzung von Meldepflichten nach § 28a SGB IV
  • Verstöße wegen nicht oder nicht rechtzeitiger Zahlung des Mindestlohns gem. § 21 MiLoG
  • Unternehmensgeldbuße wg. Verletzung der Aufsichtspflicht (§§ 30, 130 OWiG – Geldbuße bis zu 10 Mio. Euro)
  • § 16 AÜG bei Drittbezug, insbesondere Arbeitnehmerüberlassung.

Darüber hinaus haftet der Arbeitgeber im Außenverhältnis für nicht abgeführte Lohnsteuer, wobei ein Rückgriff beim Arbeitnehmer u.a. dann problematisch ist, wenn eine Nettolohnvereinbarung angenommen wird. Ebenso sind Korrekturen in Bezug auf die Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) zu prüfen.

Ein oft unterschätztes und kaum kalkulierbares Risiko ergibt sich in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung. Beschäftigte iSd § 7 Abs. 1 SGB IV sind unfallversichert, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. In § 110 Abs. 1a SGB VII heißt:

„Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.“

Im Klartext bedeutet dies:

Bei Arbeitsunfällen, einschließlich der Wegeunfälle (§ 8 SGB VII) sowie bei Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII) einschließlich der mittelbaren Folgen des Versicherungsfalls iSd § 11 SGB VII sind regelmäßig die Sach- und Geldleistungen der Unfallversicherungsträger Gegenstand eines Regresses gegen den Arbeitgeber, namentlich in Gestalt von

  • Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation,
  • Teilhabeleistungen auf beruflichem sowie sozialem Gebiet,
  • Pflegeleistungen,
  • Verletztengeld,
  • Verletztenrente bis hin zur
  • Hinterbliebenenversorgung

Aufgrund der auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts herrschenden Komplexität und mannigfaltigen Interessenlagen, ist eine fundierte und fachkompetente rechtliche Beratung unabdingbar geworden. 

Gerne stehen wie Ihnen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs für eine fundierte individuelle Beratung zur Verfügung. Unsere Beratungsleistungen kennen keine regionalen Grenzen und sind somit nicht auf Heilbronn, Neckarsulm und Umgebung begrenzt.

Kurzfristige Termine oder Telefonate können jederzeit über unser Sekretariat vereinbart werden.

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