Skip to main content

Streitwerte im Arbeitsrecht

Streitwerte im Arbeitsrecht

Veröffentlicht am:

Auf der Internetseite des LAG Baden-Württemberg wurde eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung der fünften Kammer zur Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren veröffentlicht. Danach sind die Streitwerte wie folgt zu bemessen:

I. Urteilsverfahren

AbmahnungOrientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung
Abrechnung ErteilungJe Lohnabrechnung 150,00 EUR
ÄnderungskündigungAuch bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung ein Quartalsbezug
Arbeitspapiere HerausgabeLohnsteuerkarte 200,00 EUR kann ermessenfehlerfrei sein
BefristungskontrollklageQuartalsverdienst (in der Regel drei Monatsverdienste)
Beschäftigung ohne BestandsschutzOrientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung
Beschäftigung mit Bestandsschutz (Weiterbeschäftigung)Unbedingter Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Monatsgehalt zu bewerten, ebenso der hilfsweise gestellte, wenn über ihn entschieden wird oder § 45 Abs. 4 GKG greift
KündigungAllgemeinQuartalsverdienst (in der Regel drei Monatsverdienste)Berechnung des maßgeblichen Quartalsverdienstes (auf den streitigen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses folgendes Quartal)
Kündigung
Mehrere Kündigungen in einem Verfahren
Für jede Kündigung ist der Wert nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ermitteln und festzusetzen, aber es erfolgt keine Zusammenrechnung wegen wirtschaftlicher Identität
Nachweis
Erteilung nach dem Nachweisgesetz
Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung
Pflegezeit
Freistellung
Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung
TeilzeitOrientierung am Monatsgehalt und ggf. Vervielfachung (regelmäßig drei Gehälter)
Unerlaubte HandlungDer Antrag auf Feststellung das eine Forderung aus unerlaubter Handlung rührt neben dem Antrag auf Zahlung des entsprechenden Schadensersatzes wirkt sich nicht werterhöhend aus
Vergleichsmehrwert
Freistellung (i. V. mit Bestandsschutz und Weiterbeschäftigung)
Voraussetzungen: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung
Vergleichsmehrwert
Mehrere Kündigungen
Voraussetzungen: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung
Vergleichsmehrwert
Miterledigung unstreitiger, nicht rechtshängiger Ansprüche – „Titulierungsinteresse“
1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Rahmen der Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG.
2. Ein „Titulierungsinteresse“ betreffend unstreitige Ansprüche vermag einen Vergleichsmehrwert nur zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Ungewissheit steht (z.B. im Fall einer erkennbaren, bereits zu prognostizierenden Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen geht) und die getroffene Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat.
Vergleichsmehrwert
Zeugnis (i. V. mit Bestandsschutz)
Voraussetzungen: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung
VersetzungOrientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung
Wertfestsetzungsverfahren
Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, in dem kein Vergleich zustande kommt
In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist eine Festsetzung des Wertes der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande kommt, weder nach § 63 GKG noch nach § 33 RVG möglich.
WiedereinstellungOrientierung am Monatseinkommen ggf. Vervielfachung auf drei Monatsgehälter
Wiederkehrende LeistungBewertung mit dem 36-fachen Monatsbetrag, es sei denn, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ist geringer.
Rückstände werden nicht hinzugerechnet
Zahlungsantrag
neben Bestandsschutz
Werden neben Bestandsschutzanträgen auch Lohnansprüche im selben Verfahren klageweise verfolgt, findet keine Zusammenrechnung statt, sondern der höhere Wert ist maßgebend
Zeugnis
Erteilung
Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung
Zeugnis
Berichtigung und Erteilung
Erteilung und Berichtigung sind nicht gesondert zu bewerten
Zeugnis
Zwischenzeugnis
Orientierung am Monatseinkommen

II. Beschlussverfahren

BetrVG § 19
Anfechtung Betriebsratswahl
6.000,00 EUR (Grundfall) und Erhöhung um je 4.000,00 EUR je Staffel nach § 9 BetrVG
BetrVG § 76 Abs. 2
Einigungsstelle
4.000,00 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
BetrVG
§ 76 Abs. 5 S. 4
§ 87 Abs. 1 Nr. 7
Anfechtung Einigungsstellenspruch
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Unterlassung
Nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 1
Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ehemaligen Auszubildenden
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend die Feststellung gemäß § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem ehemaligen Auszubildenden nicht begründet wird, ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. ergebende Wertung zu bewerten.
BetrVG § 994 000,00 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG keine Anwendung von § 42 Abs. 3 GKG [n. F.]
Voraussetzung: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung
BetrVG § 103
Zustimmungsersetzung
Orientierung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LAG Baden-Württemberg

Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts berät Sie:

Rechtsanwalt Bernd Pflug

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

74172 Neckarsulm – bei Heilbronn

Weitere Beiträge

Kontakt

Wir sind für Sie da:

Anschrift


Horn & Kollegen
Rechtsanwälte & Steuerberater

Heiner-Fleischmann-Str. 6
74172 Neckarsulm

Öffnungszeiten


Montag - Freitag:
9:00 - 12:00 Uhr und
14:00 - 17:00 Uhr

© Horn & Kollegen Rechtsanwälte & Steuerberater Neckarsulm Kreis Heilbronn | Alle Rechte vorbehalten
.