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Urlaubsabgeltung – Anspruch und Höhe

Urlaubsabgeltung – Anspruch und Höhe

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Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers stellte einen wichtigen Aspekt im Arbeitsrecht dar, worüber der Rechtsanwalt umfassend zu beraten hat. Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubs hat, richtet sich grundsätzlich nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Danach ist Urlaub dann abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Daraus folgt, dass eine Urlaubsabgeltung grundsätzlich ausscheidet, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer der Urlaub in natura zu gewähren. Abweichende Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind grundsätzlich unwirksam.

Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig gewährt werden kann. Auch in diesem Fall besteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich dazu in der Lage ist, den Urlaub im Falle der Weiterbeschäftigung auch anzutreten. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.

Besteht der Urlaubsabgeltungsanspruch dem Grunde nach, so stellt sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber die Frage, in welcher Höhe tatsächlich Urlaubsabgeltung beansprucht werden kann bzw. zu leisten ist. Die Berechnung des Urlaubsentgeltes richtet sich nach § 11 BUrlG. Gemäß § 11 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen (3 Monate) vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

Entscheidend ist somit zunächst, die Zusammensetzung des Gesamtarbeitsverdienstes. Zu berücksichtigen ist hierbei das monatliche Arbeitsentgelt zuzüglich etwaiger Zulagen, etwa Schicht-, Gefahren- und Schmutzzulagen. Außer Betracht bleiben dahingegen angefallenen Überstundenvergütungen, Spesen, Gratifikationen oder auch Urlaubsgeld, welches vom Urlaubsentgelt strikt zu trennen ist. Unberücksichtigt bleiben weiter Verdienstkürzungen, welche infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten.

Nach Feststellung des Gesamtverdienstes in den letzten 13 Beschäftigungswochen (3 Monate), berechnet sich das Urlaubsentgelt sodann wie folgt:

(Gesamtarbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen / 65 Arbeitstage) x bestehende Urlaubstage.

Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet zum 30. Juni 2010. Dem Arbeitnehmer verbleiben 8 Urlaubstage. Im Juni 2010 hat der Arbeitnehmer 2.500,00 Euro verdient, im Mai und April 2010 jeweils 3.000,00 Euro. Der Gesamtverdienst des Arbeitnehmers betrug in den letzten 13 Wochen 8.500,00 Euro. Bei Zugrundelegung der vorgenannten Formel ergibt sich ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 1.046,15 Euro, im Einzelnen:

(8.500,00 Euro / 65) x 8 = 1.046,15 Euro.

Im Falle eines Teilzeitarbeitsverhältnisses verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend, so dass die Formel angepasst werden muss. Ist der Arbeitnehmer etwa nur an drei Tagen in der Woche beschäftigt und beträgt die regelmäßige Arbeitszeit in dem Betrieb 5 Tage in der Woche, so müsste die Formel lauten:

(Gesamtarbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen / 39 Arbeitstage) x bestehende Urlaubstage.

Die 39 Arbeitstage errechnen sich wie folgt: 13 Wochen á 3 Arbeitstage = 39 Arbeitstage

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