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Stimmbindungsabreden und sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern

Stimmbindungsabreden und sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern

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Das Bundessozialgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit erforderliche Rechtsmacht innehat, wenn er von außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffenen Stimmbindungsabreden profitiert. Im konkreten Fall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der einen Geschäftsanteil von 45,6 % hielt, außerhalb des Gesellschaftsvertrags eine Stimmbindungsabrede getroffen, die vorsah, dass der andere Gesellschafter nur in seinem Sinne und nicht gegen seinen Willen abstimmen durfte. Im Rahmen einer Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass er trotz der Stimmbindungsabrede mit seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt sei. Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.03.2018 (BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R) bestätigt. Die Annahme einer selbständigen Tätigkeit setze eine Rechtsmacht voraus, die es dem Gesellschafter-Geschäftsführer ermögliche, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Eine entsprechende Rechtsmacht setze jedoch eine voraus, dass die Rechtsmacht gesellschaftsrechtlich verliehen sei. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende Verflechtungen seien nicht zu berücksichtigen, denn diese vermögen die aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Entsprechende, das Stimmverhalten außerhalb des Gesellschaftsvertrags regelnde, Abreden genügten dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht.

Im konkreten Fall war die Stimmbindungsabrede also bereits deshalb nicht zu beachten, weil es sich nicht um eine durch Gesellschaftsvertrag zu Stande gekommene Vereinbarung handelte.


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