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Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage

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1. Wann ist eine Kündigungsschutzklage zu erheben?

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, so kann er gegen diese Kündigung grundsätzlich im Wege einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Gericht vorgehen. War der Arbeitnehmer z.B. in Neckarsulm, Heilbronn, Bad Rappenau oder einem sonstigen Ort aus dem Gerichtsbezirk Heilbronn beschäftigt, so muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Heilbronn erhoben werden. Unerheblich ist hierbei grundsätzlich die Art der Kündigung, d.h. die Kündigungsschutzklage kann bei einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie bei einer Änderungskündigung erhoben werden. Ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt, ist unerheblich. Es kommt auch nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an.

2. Innerhalb welcher Frist muss die Kündigungsschutzklage erhoben werden?

Der gekündigte Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage innerhalb einer Klagefrist von drei Wochen einreichen. Entscheidend ist, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingeht, der rechtzeitige Versand genügt nicht. Die Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Die Klagefrist gilt auch für Kündigungen in Kleinbetrieben (§ 23 Abs. 1 KSchG) und in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung bei dem Arbeitnehmer zu laufen. Eine Ausnahme besteht etwa dann, wenn die Kündigung von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht ausgesprochen wird. In diesem Fall beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Genehmigung der Kündigung durch einen Vertretungsberechtigten zugeht. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber in diesem Fall auch eine neue Kündigung durch eine vertretungsberechtigte Person aussprechen. Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer dann vorsorglich gegen beide Kündigungen im Wege der Kündigungsschutzklage vorgehen.

Die Frist ist weiter dann nicht einzuhalten, wenn die Kündigung lediglich mündlich ausgesprochen wird. Eine Kündigung, die nicht dem Schriftformerfordernis entspricht, ist per se unwirksam und kann grundsätzlich auch noch nach dem Ablauf der 3-Wochen-Frist angegriffen werden.

3. Was ist bei besonderem Kündigungsschutz zu beachten?

Besteht besonderer Kündigungsschutz wegen Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung etc. und wendet der Arbeitnehmer einen Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 9 MuSchG, 18 BEEG oder 85 SGB IX ein, so läuft die Klagefrist grundsätzlich erst ab der Bekanntgabe der stattgebenden Entscheidung der zuständigen Behörde (z.B. Integrationsamt) an den Arbeitnehmer, es sei denn, die Entscheidung ist ihm bereits vor dem Zugang der Kündigung bekannt gegeben worden. In letzterem Fall ist unverändert der Zugang der Kündigung entscheidend.

Die Besonderheiten gelten allerdings nur dann, wenn dem Arbeitgeber die Tatsachen, die eine behördliche Zustimmung erforderlich machen (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Gleichstellung) zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bekannt sind. Werden ihm entsprechende Umstände erst nach dem Zugang der Kündigung bei dem Arbeitnehmer bekannt, findet § 4 S. 4 KSchG keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer selbst die besonderen Umstände (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Gleichstellung) zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht bekannt waren. Deshalb muss etwa eine Mitarbeiterin, die nach dem Zugang der Kündigung erfährt, dass sie schwanger ist, innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Erhebt die schwangere Mitarbeiterin die Klage nicht rechtzeitig, wird die Kündigung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam angesehen.

4. Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer die Frist versäumt hat?

Unter besonderen Umständen kann das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage nachträglich zulassen, obwohl die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 5 Abs. 1 KSchG). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die d Unkenntnis der Frist die nachträgliche Zulassung in der Regel nicht rechtfertigt, so dass sich der Arbeitnehmer rechtzeitig bei einer geeigneten Stelle informieren muss.

Neben dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist diese selbst einzureichen. Der Antrag ist aber nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig, das der Wahrung der Frist entgegenstand (§ 5 KSchG).

5. Was ist das Ziel einer Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst (§ 4 KSchG) wurde. In Betracht kommt bei einer Änderungskündigung auch die Feststellung, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist (§4 KSchG).

Auch wenn Kündigungsschutzprozesse oft mit einem Abfindungsvergleich enden, ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigungsschutzklage primär auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Dementsprechend kommt ein Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitgeber eine Abfindung schuldet, zunächst nicht in Betracht.

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