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Die Abfindung im Insolvenzverfahren

Die Abfindung im Insolvenzverfahren

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Wird das Arbeitsverhältnis eines Insolvenzschuldners gekündigt und erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, so kommt es vor dem Arbeitsgericht oft zu einer Abfindungsregelung. Fraglich ist dann jedoch, ob der Mitarbeiter die Abfindung behalten darf oder aber an den Insolvenzverwalter abgegeben muss. Eine Abfindung ist grundsätzlich von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO umfasst, so dass es sich um pfändbares Einkommen handelt. In § 287 Abs.2 InsO heißt es:

„Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.“

Aufgrund der Abtretung steht die Abfindung also dem Insolvenzverwalter zu. Sofern der Insolvenzschuldner einen Teil der Abfindung behalten möchte, kann er dies ggf. über einen Antrag nach § 850i ZPO erreichen. Bei nicht wiederkehrenden Leistungen steht dem Schuldner nämlich der Teil zu, den er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt benötigt.

Im Arbeitsrecht, Insolvenzrecht und Insolvenzarbeitsrecht berät Sie in Neckarsulm, Heilbronn und Umgebung gerne:

Rechtsanwalt Bernd Pflug


74172 Neckarsulm – bei Heilbronn

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