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Unsere Rechtsbereiche

Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Oliver Horn führt die Bezeichnung Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hat ihn zur Führung dieser Bezeichnung ermächtigt, nachdem er sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Erfahrung nachgewiesen hat.

Rechtsanwalt Oliver Horn ist bereits seit Jahren spezialisiert auf das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht. Mit dem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ergänzt er sein wirtschaftsrechtlich ausgelegtes Profil. In der Kanzlei Horn & Kollegen betreut Herr Rechtsanwalt Oliver Horn, der darüber hinaus Steuerberater und Insolvenzverwalter ist, vorwiegend die Referate Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht und Wirtschaftsrecht.

Im Gesellschaftsrecht betreut Rechtsanwalt Oliver Horn vorwiegend mittelständische Unternehmen, Freiberufler sowie Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte insbesondere in den Bereichen GmbH-Recht, Personengesellschaftsrecht und Handelsrecht.

Schließen Sie derartige Risiken durch eine kompetente Beratung im Gesellschaftsrecht aus!

Herr Rechtsanwalt Oliver Horn führt im Übrigen die Qualifikationen Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Zusätzlich ist in der Kanzlei Horn & Kollegen Rechtsanwalt Markus Lang tätig.

Ihre Fragen zum Gesellschaftsrecht beantwortet

Rechtsanwalt und Steuerberater Oliver Horn
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht

Warum ist es sinnvoll, sich im Vorfeld einer Gesellschaftsgründung rechtlich beraten zu lassen?

Die rechtliche Beratung setzt bereits bei der optimalen Gesellschaftsform an. Der wichtigste Punkt ist dabei die Situation der Haftung. Während bei der Tätigkeit in Form eines Einzelunternehmens, der GbR, der oHG oder der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft (KG) der Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen haftet, ist bei einer beschränkt haftenden Gesellschaftsform die Haftung regelmässig ausgeschlossen, beispielsweise bei der GmbH oder der Aktiengesellschaft. Allerdings sind die steuerlichen Folgen bei diesen Gesellschaftsformen wiederrum anders geregelt. Es zeigt sich also, dass bereits bei der Wahl der Gesellschaftsform, eine intensive Überprüfung und Beratung erfolgen muss.

Die Entscheidung für eine haftungsbegrenzte Gesellschaft schliesst allerdings nicht aus, dass dennoch eine Haftungsproblematik gegeben ist. Die Rechtsprechung hat vor allem im Bereich der Konzernhaftung Ausnahmefälle entwickelt, die zu einem Haftungsdurchgriff führen können.

Daneben sind bei der Gründung einer Gesellschaft ebenfalls Haftungsmöglichkeiten gegeben, die bei Kenntnis leicht hätten vermieden werden können. Derartige Risiken zeigen sich allerdings erst Jahre oder Jahrzehnte später, soweit ein Organ der Gesellschaft einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft stellen musste. Jeder Insolvenzverwalter ist verpflichtet, den Gründungsvorgang der Gesellschaft zu überprüfen, ob das Kapital der Gesellschaft ordungsgemäß erbracht wurde. Wichtig ist dabei, dass der Gesellschafter noch die Einzahlungsbelege bei der Einzahlung des Gesellschaftskapitals oder Haftkapitals zur Verfügung hat, so dass er die ordnungsgemäße und vollständige Einzahlung nachweisen kann.

Auch die Organe der Geschäftsführung, also der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft, sind hohen Haftungsrisiken ausgesetzt. Diese Risiken sind beispielsweise die persönliche Haftung, also aus zivilrechtlicher oder steuerrechtlicher Sicht oder die strafrechtliche Haftung, weil Straftatbestände, z.B. Insolvenzverschleppung, verwirklicht wurde.

Die gesellschaftsrechtliche Beratung gewinnt allerdings auch Bedeutung, sofern später unter den Gesellschaftern Streitigkeiten entstehen, weil sich z.B. die wirtschaftliche Entwicklung nicht nach den Vorstellungen der Gesellschafter entwickelt hat. Oftmals werden hier die Möglichkeiten zum Schutz der Gesellschafter, beispielsweise durch Gesellschafter-Sonderrechte, nicht genutzt.

Gefahren für einen Mitgesellschafter können auch dann entstehen, wenn ein weiterer Gesellschafter sich familienrechtlichen Schritten (Trennung, Scheidung usw.) ausgesetzt sieht. Auch durch den Tod eines Gesellschafters können unkalkulierbare Risiken für eine Gesellschaft oder einen Mitgesellschafter entstehen, sofern der Gesellschaftsvertrag hierzu keine oder unzureichende Regelungen vorsieht.

Kurzfristige Termine oder Telefonate können jederzeit über unser Sekretariat vereinbart werden.

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