(09/12) Das Bundesarbeitsgericht hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob sich die in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte Anpassung des Zeitpunkts der Auszahlung der Regelaltersrente auch auf betriebliche Versorgungszusagen auswirkt.
1. Anpassung des Regeleintrittsalters in der geseztlichen Rentenversicherung
Seit dem 01.01.2012 besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr. Personen, die nach dem 01.01.1947 geboren sind, können die Regelaltersrente ohne Abschläge erst später erhalten, im Einzelnen:
Geburtsjahrgang
Anhebung
um Monate
Jahre + Monate
1947
1
65+1
1948
2
65+2
1949
3
65+3
1950
4
65+4
1951
5
65+5
1952
6
65+6
1953
7
65+7
1954
8
65+8
1955
9
65+9
1956
10
65+10
1957
11
65+11
1958
12
66+0
1959
14
66+2
1960
16
66+4
1961
18
66+6
1962
20
66+8
1963
22
66+10
1964
24
67+0
2. Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung
Nachdem sich das Eintrittsalter zur gesetzlichen Rente (65. Lebensjahr) in den letzten 100 Jahren nicht verändert hatte, übernahmen viele Unternehmen dieses Eintrittsalter in ihren betrieblichen Altersversorgungszusagen. Sie versprachen ihren Mitarbeitern also eine Betriebsrente ab dem 65. Lebensjahr. Durch die Anpassung der Regelaltersgrenze war nun fraglich geworden, ob die Unternehmer nicht von Vornherein auf die gesetzliche Regelaltersrente abstellen und damit ein Auseinanderfallen der Bezugszeitpunkte verhindern wollten.
Das Bundesarbeitsgericht hatte eben diese Frage zu klären.
Es entschied sich für eine Anpassung der Auszahlungszeitpunkte. Betriebliche Versorgungszusagen, die vor dem 20. April 2007 (Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung)) vereinbart wurden, sind demnach, soweit darin für die Auszahlung der Betriebsrente die Vollendung des 65. Lebensjahres entscheidend war, dahingehend auszulegen, dass zukünftig nicht die Vollendung des 65. Lebensjahrs, sondern das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich sein soll.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Betriebsrentner ab dem Jahrgang 1964 Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erst ab der Vollendung des 67. Lebensjahrs erhalten werden. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 gilt eine stufenweise Anpassung. Unternehmer sollten insoweit Klarheit schaffen und bestehende Versorgungsordnungen anpassen. Selbstverständlich können die Parteien individuell auch abweichende Vereinbarungen treffen, so dass die betriebliche Altersversorgung auch weiterhin mit der Vollendung des 65. Lebensjahres fällig werden kann. Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber die getroffenen Vereinbarungen von einem Fachmann überprüfen und anpassen lassen.