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Steuerrecht: Abschaffung der Strafbefreiung bei Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung geplant

Steuerrecht-Rechtsanwalt-Heilbronn-Neckarsulm(05/2010) Nach einem von der SPD-Fraktion am 20. April 2010 vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung der Abgabenordnung soll die Straffreiheit bei Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung gemäß § 371 AO abgeschafft werden. In Kraft treten soll das Gesetz nach dem Willen der SPD-Fraktion zum 01. Januar 2011. Dadruch würde den Steuersündern eine letzte Frist für eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ohne Bestrafung gewährt, so die SPD-Fraktion in der Begründung der Gesetzesvorlage.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

"Wer aber die Straffreiheit bei Selbstanzeige noch immer als gesetzlichen Anreiz zur Rückkehr aus der Steuerkriminalität verteidigt, verschließt die Augen vor der Realität, die dieVertreter der beratenden Berufe, der Banken sowie der Finanzund der Strafverfolgungsbehörden seit Jahrzehnten erleben. Sowohl die Begehung einer Steuerhinterziehung als auch ihre Selbstanzeige sind letztlich abhängig von der individuellen Einschätzung des Entdeckungsrisikos durch den Steuerpflichtigen. Dies belegen derzeit die Selbstanzeigen im Zuge des Ankaufs von Daten über mutmaßliche Steuerstraftäter durch die Länder. Insofern ist die Selbstanzeige als Instrument zur Wiederherstellung der Steuerehrlichkeit auch überholt und nicht verbesserungsfähig.
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Die Befürworter der Selbstanzeige betonen deshalb das fiskalische Interesse an zusätzlichen Steuereinnahmen, hinter das sie den staatlichen Strafanspruch zurückstellen. Dies ist das neuerliche Eingeständnis einer vermeintlichen Hilflosigkeit des Staates, das ursprünglich zur Einführung der Selbstanzeige im Steuerrecht führte.
Hielte der Gesetzgeber an der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht fest, würde er signalisieren, dass sich der Staat auch künftig damit begnügt, hinterzogene Steuern verspätet zu erhalten.

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Mit der Streichung des § 371 AO entfällt nur die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Eine weitergehende Abschaffung auch der Selbstanzeige bei leichtfertiger
Steuerverkürzung wäre in Hinblick auf § 153 AO problematisch. Erkennt ein Steuerpflichtiger erst nach Abgabe einer Steuererklärung deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit,
ist er nach dieser Regelung zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung verpflichtet. Bei ersatzloser Streichung des geltenden § 378 Absatz 3 AO müsste in diesen Fällen immer ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Dies würde nicht nur das Besteuerungsverfahren erschweren, sondern könnte Steuerpflichtige sogar von der Berichtigung nach § 153 AO abhalten, was wiederum den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen würde."

Deutscher Bundestag - Drucksache 17/1411 vom 20. April 2010