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Steuerrecht: Kein Abzug für Steuerberaterkosten für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung(4/10) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können. Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2006 geregelt, dass Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht mehr gemäß § 10 Abs. 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz abgezogen werden können. Soweit die Steuerberatungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, so sind diese weiterhin abzugsfähig. In dem vorliegend entschiedenen Fall machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von Euro 94,57 gelten. Diese Steuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, die Steuerberatungskosten wurden ebenfalls im Jahr 2006 bezahlt. Das zuständige Finanzamt hat den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung abgelehnt und begründete dies damit, dass es sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten gehandelt hat. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Steuerberatungskosten für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähig sind. Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden. Ein Abzug als dauernde Last kommt nicht in Betracht. Bei den (verbliebenen) Steuerberatungskosten handelt es sich auch nicht um außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz. Auch aus der Blickrichtung des Verfassungsrechts ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Außerdem wird der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Auch aus Gründen der Kompliziertheit des Steuerrechts ist ein Abzug der Steuerberatungskosten verfassungsrechtlich nicht geboten (Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Februar 2010 - X R 10/08; veröffentlicht am 14. April 2010). Interessieren Sie sich für weitere Themen des Einkommensteuerrechts? |
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