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Bilanzrecht / Steuerrecht - Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen
Er hat weiter ausgeführt, dass eine Verbindlichkeitsrückstellung ebenfalls nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nummer 3a Buchstabe e Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 abzuzinsen sind, wenn sie aus Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens 12 Monate Bestand haben wird. Der Bundesfinanzhof stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass im Gesetzeswortlaut keine Einschränkungen im Hinblick auf Gesellschafterdarlehen gegeben sind. Der Gesetzeszweck ist dahin gehend zu interpretieren, dass die Abzinsung auf der typisierenden Vorstellung des Gesetzgebers ruht, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verbindlichkeit den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht, und diese Überlegung gilt für Gesellschafterdarlehen genauso wie für sonstige Darlehensverhältnisse. Der Bundesfinanzhof folgte damit seiner bisherigen Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226,347). (Bundesfinanzhof Urteil vom 27. Januar 2010 I R 35/09; Vorinstanz Finanzgericht Köln vom 15. Januar 2009 13 K 4781/04, EFG 2009, 1199).
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