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Fristen in der Mediation PDF Drucken E-Mail

Findet eine Mediation statt, müssen die Beteiligten darauf achten, dass während des Mediationsverfahrens keine wichtigen Fristen ablaufen. Insbesondere so genannte Notfristen, wie zum Beispiel die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage, werden nicht durch die Durchführung eines Mediationsverfahrens gehemmt.

Dies gilt laut BGH (Beschluss vom 12.2.2009 – VII ZB 7607) selbst dann, wenn das Mediationsverfahren als besonders ausgestaltetes Güteverfahren gemäß § 278 Abs. 2 ZPO durchgeführt wird. Gemäß § 278 Abs. 5 S. 3 ZPO gilt § 251 ZPO entsprechend. Die im Einverständnis der Parteien durchgeführte, als Mediationsverfahren ausgestaltete Güteverhandlung hat gemäß § 251 S. 2 ZPO auf den Lauf der in § 233 ZPO bezeichneten Frist zur Berufungsbegründung keinen Einfluss.