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Was passiert mit der Abfindung im Privatinsolvenzverfahren? Mein Arbeitsverhältnis wurde gekündigt und nun soll ich eine Abfindung erhalten. Da über mein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde stellt sich die Frage, ob die Abfindung mir oder dem Insolvenzverwalter / Treuhänder zusteht? Hinweis: Die Beantwortung der Leserfrage stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine ausführliche juristische Begutachtung des Einzellfalles durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Sollten Sie eine ausführliche Beratung wünschen, so steht Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Horn & Kollegen, Neckarsulm – Kreis Heilbronn - selbstverständlich gerne zur Verfügung. Antwort: Bei einer Abfindung handelt es sich um pfändbares Einkommen, welches von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO grundsätzlich umfasst ist. In § 287 Abs.2 InsO heißt es: "Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen." Entsprechend wird der aus der Abfindung pfändbare Anteil dem Treuhänder zustehen, soweit die Forderung nicht bereits vorher an einen Dritten abgetreten worden war. Dem Arbeitnehmer verbleibt nur der unpfändbare Betrag. Soweit die Abfindung zusammen mit dem Arbeitslohn ausgezahlt wird, sind beide Beträge zu addieren. Aus dem Gesamtnettobetrag wird sodann der tatsächlich pfändbare Anteil berechnet.
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