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Mein ehemaliger Vermieter will die Kaution nicht sofort auszahlen. Darf er die Kaution zurückbehalten? Hinweis: Die Beantwortung der Leserfrage stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine ausführliche juristische Begutachtung des Einzellfalles nicht ersetzen. Sollten Sie eine ausführliche Beratung wünschen, so steht Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Horn & Kollegen, Neckarsulm – Kreis Heilbronn - selbstverständlich gerne zur Verfügung. Antwort: Bei Beendigung eines Mietvertrages über Wohnraum wir der Kautionsrückzahlungsanspruch frühestens mit der Übergabe der Wohnräume an dem Vermieter fällig. Allerdings ist der Vermieter in der Regel nicht dazu verpflichtet, die geleistete Kaution unverzüglich an den Mieter auszubezahlen. Insoweit wird dem Vermieter seitens der Gerichte eine Überlegungs- und Überprüfungsfrist eingeräumt. Einen festen Zeitraum gibt es diesbezüglich nicht. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Je komplizierter die Überprüfung der Mieträumlichkeiten auf etwaige Mängel bzw. Schäden, desto länger kann die Überprüfungsfrist ausfallen. In der Regel wird diese Frist einen Zeitraum von sechs Monaten jedoch nicht überschreiten dürfen. Während dieses Zeitraums müsste dem Vermieter unter normalen Umständen eine Überprüfung und Abrechnung möglich sein. Unter Umständen kann der Vermieter einen Teilbetrag auch länger einbehalten, etwa bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung. Dies gilt z.B. dann, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass seitens des Mieters eine Nebenkostennachzahlung zu leisten ist.
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