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Ich habe mit meinem Arbeitgeber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Ist ein solcher zwingend erforderlich? Hinweis: Die Beantwortung der Leserfrage stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine ausführliche juristische Begutachtung des Einzellfalles nicht ersetzen. Sollten Sie eine ausführliche Beratung wünschen, so steht Ihnen die Kanzlei Horn & Kollegen, Neckarsulm – Kreis Heilbronn - selbstverständlich gerne zur Verfügung. Antwort: Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend in schriftform vorliegen. Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag begründet grundsätzlich ein wirksames Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Ein Arbeitsvertrag kann auch durch konkludentes Verhalten zu Stande kommen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen ist mithin formfrei möglich. Eine abweichende Regelung beinhaltet § 14 IV TzBfG für befristete Arbeitsverhältnisse. Hiernach bedarf der Arbeitsvertrag der Schriftform. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis führt allerdings nicht die unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zu Folge, vielmehr bestimmt § 16 Satz 1 TzBfG, dass im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Obwohl ein Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht der Schriftform bedarf, empfehlen wir aus Beweisgründen dringend, zumindest die wichtigsten Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. |
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