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Mein minderjähriges Kind hat im Rahmen eines Online-Spiels erhebliche Kosten über meinen Telefonanschluss verursacht. Muss ich dafür aufkommen? Hinweis: Die Beantwortung der Leserfrage stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine ausführliche juristische Begutachtung des Einzellfalles nicht ersetzen. Sollten Sie eine ausführliche Beratung wünschen, so steht Ihnen die Kanzlei Horn & Kollegen, Neckarsulm – Kreis Heilbronn - selbstverständlich gerne zur Verfügung. Antwort: Unter Beachtung der Rechtsprechung des Amtsgerichts Amberg vom 29. Mai 2009 – Az.: 2 C 1424/08 – ist davon auszugehen, dass der Anschlussinhaber, etwa ein Elternteil, für Leistungen haftet, welche über seinen Telefonanschluss durch Minderjährige abgerufen werden. Im konkreten Fall hatte ein Minderjähriger über den Telefonanschluss der Eltern an einem Online-Spiel teilgenommen. Im Rahmen dieses Spiels hatte er über ein Telefon-Bezahlsystem Spielmünzen im Wert von über 1.900,00 Euro erworben. Die Eltern verweigerten die Zahlung und beriefen sich unter anderem auf den Minderjährigenschutz. Zu Unrecht, befand das AG Amberg und verurteilte den Anschlussinhaber zur Zahlung. Die Zahlungsverpflichtung des Anschlussinhabers ergebe sich zumindest aus § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG, in welchem es heißt: „Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer.“ Der Anspruchsinhaber muss somit nachweisen, dass ihm die Inanspruchnahme der Leistung nicht zugerechnet werden kann. An den Nachweis seien hohe Anforderungen zu stellen. Im konkreten Fall musste der Beklagte somit nachweisen, dass er alles Erforderliche unternommen hatte, um die von ihm nicht erwünschte Nutzung zu unterbinden. Zumindest wäre es dem Anschlussinhaber zumutbar gewesen, die Nutzung von Mehrwertdiensten sperren zu lassen und damit die Entstehung der Kosten zu verhindern. Da er diese Schutzmaßnahmen nicht ergriffen hatte, musste er für die entstandenen Telefonkosten einstehen. Der Minderjährigenschutz stehe dem nicht entgegen, da § 45i Abs. 4 TKG grundsätzlich wertungsunabhängig sei und den Anschlussinhaber un nicht etwa den Minderjährigen benachteilige. Im Ergebnis ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eltern als Anschlussinhaber für die an die minderjährigen Kinder erbrachten Leistungen haften.
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