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Steht eigenes Einkommen der Kinder der Anerkennung als unterhaltsberechtigte Person im Verbraucherinsolvenzverfahrens entgegen? Hinweis: Die Beantwortung der Leserfrage stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine ausführliche juristische Begutachtung des Einzellfalles nicht ersetzen. Sollten Sie eine ausführliche Beratung wünschen, so steht Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Horn & Kollegen, Neckarsulm – Kreis Heilbronn - selbstverständlich gerne zur Verfügung. Antwort: Die Eltern schulden gegenüber den Kindern grundsätzlich Unterhalt. Ist dies der Fall, so sind die Kinder auch im Rahmen einer Verbraucherinsolvenzverfahrens als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen, wodurch sich der aus der Pfändungstabelle des § 850 ZPO zu entnehmende Pfändungsfreibetrag erhöht. Als unterhaltsberechtigte Person ist das Kind jedoch dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn es erhebliche eigene Einkünfte erzielt. Erhebliche Einkünfte wurde bisher angenommen, wenn das Einkommen des Kindes den gültigen Sozialhilfesatz um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Berechnungsformel lautete insoweit Sozialhilfebedarf + 20 %. Bei Zugrundelegung eines aktuellen Sozialhilfesatzes in Höhe von 359,00 Euro war die Grenze mithin bei einem Einkommen in Höhe von etwa 431,00 Euro zu ziehen. Es gibt allerdings auch neuere Entscheidungen, welche lediglich den Sozialhilfesatz zugrunde legen und die Unterhaltsverpflichtung verneinen, sobald die Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person diesen Satz überschreiten. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes, welche auf feste Berechnungsgrößen abstellt, liegt dahingegen nicht vor. Entscheidend seien insoweit die Umstände des Einzelfalles, welche der Richter zu würdigen habe (so etwa im Beschluss vom 05.11.2009 - Az.: IX ZB 101/09). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass allein die Überschreitung des Sozialhilfesatzes bereits zum Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung führt. Vielmehr ist auch in Zukunft eine differenzierende Betrachtung zu erwarten, welche sich an der Formel "Sozialhilfebedarf zzgl. 20%" orientieren wird. Ergänzend sei darauf hingeweisen, dass der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder grundsätzlich einen Gerichtsbeschluss gemäß § 850c Abs. 4 ZPO erwirken muss, um die sich gegebenenfalls ergebenden höheren Pfändungsbeträge tatsächlich gegenüber dem Arbeitgeber des Insolvenzschuldners geltend machen zu können. |
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