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Änderung des Widerrufsrechts und Verbraucherschutz (8/09) Am 04. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat erheblichen Einfluss auf das Widerrufsrecht der Verbraucher, insbesondere bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Verträgen. Bisher erlosch das Widerrufsrecht im Rahmen angebotener Dienstleistungen bereits dann, wenn der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung begann und der Verbraucher der vorzeitigen Erbringung der Dienstleistung zugestimmt oder diese selbst veranlasst hatte. Faktisch bedeutete dies, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz kaum zur Anwendung gelangte. Die bisherige Gesetzeslage wurde nicht selten von unseriösen Internetanbietern dazu ausgenutzt, den Verbraucher an langfristige Abonnementverträge zu binden. Da mit der Ausführung der Dienstleistung unmittelbar nach Vertragsschluss begonnen wurde, war dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Loslösung von dem abgeschlossenen Vertrag kam meist nur noch unter den Voraussetzungen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht, was im Vergleich zum schlichten Widerruf erheblich aufwendiger war. Nicht selten scheuten die Verbraucher den damit verbunden Aufwand bzw. das damit einhergehende Risiko, was sich letztlich zu Gunsten dubioser Internetanbieter und zu Lasten der Verbraucher auswirkte. Der Wille des Gesetzgebers konnte mit der ursprünglich geltenden Regelung somit nicht ausreichend umgesetzt werden. Nach der neuen Gesetzeslage erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer Dienstleistung dahingegen erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Hat der Verbraucher den Vertrag seinerseits noch nicht endgültig erfüllt, d.h. grundsätzlich vollständig bezahlt, so kann er bis zur vollständigen Bezahlung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, falls er über das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Andernfalls erlischt das Widerrufsrecht entsprechend der geltenden Gesetzeslage 2 Wochen bzw. einen Monat nach Zugang einer deutlich gestalteten Widerrufserklärung in Textform oder Rücksendung der Sache. Die Gesetzesänderung wird die bisherige Vorgehensweise unseriöser Internetanbieter erheblich beeinträchtigen. So kann sich der Verbraucher in Zukunft von unerwünschten Abonnementverträgen, deren Entgeltlichkeit nicht selten bewusst verschleiert wurde, ohne größeren Aufwand lösen, indem er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerruft. Der Verbraucher wird von derartigen Anbietern grundsätzlich nicht über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt. Darüber hinaus wird er seinerseits den Vertrag noch nicht erfüllt haben, denn dies setzt wiederum die vollständige Zahlung des angeforderten Betrages voraus. Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachte Dienstleistung kann der Unternehmer nur dann verlangen, wenn er den Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat und dieser dennoch ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer bereits vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen der Verbraucherschutz auch in Bezug auf solche Verträge verbessert, welche telefonisch abgeschlossen werden. So kann der Verbraucher nunmehr auch Fernabsatzverträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, so weit die Verträge telefonisch abgeschlossen werden, widerrufen. Entsprechendes gilt bei Fernabsatzverträgen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Auch im Falle der Ersetzung eines Dauerschuldverhältnisses werden zukünftig erhöhte Anforderungen gestellt. Wird ein Unternehmer von einem Verbraucher mit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses gegenüber einem weiteren Unternehmer (bisheriger Dienstleister) beauftragt oder bevollmächtigt, so bedarf die Kündigung oder Bevollmächtigung in Zukunft der Textform. Weiter wurden die an eine rechtmäßige und somit erlaubte Telefonwerbung zu stellenden Anforderungen erheblich verschärft. Telefonwerbung ist gegenüber Verbrauchern nur noch dann erlaubt, wenn der Verbraucher der telefonischen Kontaktaufnahme zu Werbezwecken vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Darüber hinaus dürfen Werbetelefonanrufe nicht mehr mit unterdrückter Rufnummer erfolgen. Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Strafen bis zu 50.000,00 Euro im Falle der Kontaktaufnahme ohne vorherige Einwilligung bzw. 10.000,00 Euro im Falle der Rufnummerunterdrückung. Die Gesetzesänderung verspricht erhebliche Vorteile zu Gunsten der Verbraucher. Gleichzeitig sind die Unternehmer dazu aufgerufen die ihrerseits bisher verwendeten Widerrufsbelehrungen zu überdenken und an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Da eine unrichtige Widerrufsbelehrung in der Vergangenheit wiederholt zu kostenintensiven Abmahnungen führte, muss jedem betroffenen Unternehmer eine zeitnahe Überprüfung und Anpassung der seinerseits verwendeten Widerrufsbelehrung empfohlen werden. |
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