Änderungen im Fernabsatzrecht - Anpassung der Musterbelehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht bis zum 04. November 2011 erforderlich! Im Jahr 2009 hatte der europäische Gerichtshof in seinem so genannten Notebook-Urteil entschieden, dass bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages über ein Notebook der Kunde überproportional belastet wird, wenn er Wertersatz für die zwischenzeitlich gezogenen Nutzung zahlen muss. Zwar sei grundsätzlich ein Nutzungsersatzanspruch im Einklang mit der EU-Richtlinie 97/7/EG, allerdings sei die Effektivität des Widerrufsrechts dann gefährdet, wenn die Höhe eines Wertersatzanspruches außer Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehe oder wenn dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegt werde dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht benutzt habe.
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Rechtsanwalt Giuseppe D'Antuono jetzt Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
Herr Rechtsanwalt Giuseppe D'Antuono ist seit dem Jahr 2007 in der Kanzlei Horn & Kollegen - Rechtsanwälte & Steuerberater in Neckarsulm (Kreis Heilbronn) tätig. Bereits während des Referandariats hatte Herr D'Antuono den Fachanwaltslehrgang für Informationtechnologierecht (IT-Recht) erfolgreich absolviert. Jetzt wurde ihm vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Stuttgart aufgrund des Nachweises besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Informationstechnologierechts die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für IT-Recht" (Informationstechnologierecht) verliehen.
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Änderung des Widerrufsrechts und Verbraucherschutz
(8/09) Am 04. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat erheblichen Einfluss auf das Widerrufsrecht der Verbraucher, insbesondere bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Verträgen. Bisher erlosch das Widerrufsrecht im Rahmen angebotener Dienstleistungen bereits dann, wenn der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung begann und der Verbraucher der vorzeitigen Erbringung der Dienstleistung zugestimmt oder diese selbst veranlasst hatte. |
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