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IT-Recht / Internetrecht: Rechtsanwalt eines Abofallen-Betreibers leistet Beihilfe zum Betrug

Rechtsanwalt Internetrecht Heilbronn(03/10) Das Amtsgericht Marburg hat in einem aktuellen Urteil vom 08. Februar 2010 (Aktenzeichen: 91 C 981/09) entschieden, dass sich der Rechtsanwalt eines so genannten Abofallen-Betreibers wegen Beihilfe zum Betrug strafbar und damit schadensersatzpflichtig macht, wenn er die offensichtlich nicht bestehenden Ansprüche seines Mandanten durchzusetzen hilft. Dies berichtet die Fachzeitschrift NJW (Neue Juristische Wochenschrift) in ihrer aktuellen Ausgabe 11/2010.

Im konkreten Fall hatte sich der Geschädigte gegen die unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen aus einem angeblich abgeschlossenen Abonnementvertrag zur Wehr gesetzt. Er sollte über einen Zeitraum von 24 Monaten hinweg jeweils 8,00 Euro an die Betreiber der Internetseite opendownload.de zahlen, was er ablehnte. Gleichzeitig verlangte er von der Gegenseite, und zwar auch von deren Rechtsanwalt persönlich, den Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Zu Recht entschied das Amtsgericht Marburg. Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte zu 2) musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen, dass er eine offensichtliche Nichtforderung für die Beklagte zu 1) geltend macht. Es kann ihm nicht vorborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen.

Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug. Die Belastung der Klägerseite mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagten zu erstatten haben."

Urteil des AG Marburg vom 08.02.2010 - Az.: 91 C 981/09

Quelle: www.njw.de

Siehe insoweit auch:

Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 14.01.2010, Az.: 10 S 53/09

Entscheidung des AG Karlsruhe vom 12.08.2009 - Az.: 9 C 93/09