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IT-Recht / Internetrecht: Rechtsanwalt eines Abofallen-Betreibers leistet Beihilfe zum Betrug
"Der Beklagte zu 2) musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen, dass er eine offensichtliche Nichtforderung für die Beklagte zu 1) geltend macht. Es kann ihm nicht vorborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug. Die Belastung der Klägerseite mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagten zu erstatten haben." Urteil des AG Marburg vom 08.02.2010 - Az.: 91 C 981/09 Quelle: www.njw.de Siehe insoweit auch: Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 14.01.2010, Az.: 10 S 53/09 Entscheidung des AG Karlsruhe vom 12.08.2009 - Az.: 9 C 93/09
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