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IT-Recht / Internetrecht: Bundesverfassungsgericht kippt die gesetzlichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung

Rechtsanwalt Heilbronn Internetrecht(03/10) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß ist. Gleichzeitig wurde den bisher zur Speicherung der Daten verpflichteten Telekommunikationsdiensteanbietern aufgegeben, die zwischenzeitlich gespeicherten aber noch nicht an die Behörden übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.

 

Von den Verfassungsbeschwerden waren die §§ 113a, 113b TKG sowie § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zuließ. Gemäß den vorgenannten Vorschriften war Telekommunikationsdiensteanbieter dazu verpflichtet, eine Vielzahl von bei Telefondiensten anfallenden Verkehrsdaten ohne besonderen Anlass, gewissermaßen auf Vorrat zu speichern. Betroffen war hierbei Verkehrsdaten, welche bei der Benutzung des Festnetzes, Mobilfunkes, Fax, SMS, MMS, Internetund E-Mail-Diensten anfielen. Die Speicherungspflicht erstreckte sich im Wesentlichen auf alle Angaben, die erforderlich waren, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versuchte. Insoweit entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die derzeit vorliegenden gesetzlichen Regelungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar seien. Die Regelungen seien verfassungswidrig und damit insgesamt nichtig.
Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts:
"1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
3. Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
4. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
5. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
6. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden."
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 - Az.: 1 BvR 256/08,
Pressemitteilung Nr. 11/2010 der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010,

 

 

 

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