Home IT-Recht / Internetrecht Entscheidungen zum IT-Recht / Internetrecht AG Frankfurt: Kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung
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IT-Recht / Internetrecht: Kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten bei illegalem Musikdownload

(02/10) Das Amtsgericht Frankfurt (Az. 31 C 1078/09) hatte in einer aktuellen Entscheidung vom 29. Januar 2010 die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen bei illegalen Downloads (Filesharing) zu beurteilen. Eingeklagt waren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro. Das Amtsgericht hat die Erstattungsfähigkeit verneint.
 
Die Firma DigiProtect, vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, hatte vor dem Amtsgericht Frankfurt auf Erstattung von Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geklagt. Hintergrund war der Download eines Musikalbums über ein so genanntes Filesharing-Netzwerk. Insgesamt wurde eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 651,80 Euro als Schadensersatz geltend gemacht, wobei die Klägerin die Rechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 Euro berechnet hatte. Seitens des Beklagten wurde bestritten, dass der Klägerin tatsächlich ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden sei. Er trug vor, dass zwischen den Rechtsanwälten und der Klägerin eine besondere Erfolgs- bzw. Pauschalhonorarvereinbarung getroffen worden sei, weshalb die Klägerin nicht dazu verpflichtet war, den Rechtsanwälten das nunmehr eingeklagte Honorar zu bezahlen. Ein Schaden in der geltend gemachten Höhe sei mithin überhaupt nicht entstanden, so das kein entsprechender Schadensersatz verlangt werden könne. Das Amtsgericht griff diese Argumentation auf und verweigerte der Klägerin die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Es wurde lediglich ein pauschaler Schadensersatz für den urheberrechtswidrigen Download der Musikdatei in Höhe von 150,00 Euro zugesprochen. Aus den Entscheidungsgründen:
 
"Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinabrung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenden Kosten für die hier gegenständliche Abmahnung ist der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwiligen Einbuße entstanden. Die auf Basis diese Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die Klägerin im Anschluss daran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher Tätigkeit) entsprechend ein Honorar in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten der Klägerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzliche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen. Eine entsprechende Geltemdmachung kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin ist vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen."  
 
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Klägerin lediglich die tatsächlich vereinbarten Honorarkosten ersetzt verlangen konnte. Problematisch für die abmahnenden Rechtsanwälte war dies grundsätzlich deshalb, weil diese kein Interesse daran hatten, ihre Honorarvereinbarung offen zu legen und damit das für sie lukrative Abmahngeschäft zu gefährend. Mangels Offenlegung der Abrechnungspraxis und damit Konkretisierung des eingetretenen Schadens, musste die Klage folgerichtig abgelehnt werden.
 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner hiergegen Rechtsmittel einlegen werden. 
 
 

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