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Zulässigkeit des Hinweises auf eine Betrugsstrafbarkeit bei falscher Altersangabe im Internet

(12/09) Drohung mit Strafbarkeit wegen falscher Altersangabe im Internet stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Unwirksam ist auch eine AGB-Klausel, welche einen pauschalen Verzicht des Kunden auf sein Widerrufsrecht enthält.

Die Rechnung eines Internetportalbetreibers - Content Service Ltd. -, welcher über seine Internetadresse insbesondere Software entgeltlich zum Download anbietet, beinhaltete unter anderem folgenden Hinweis:

„Sollten Sie bei der Angabe Ihres Geburtsdatums […] falsche Angaben gemacht haben, liegt ein Betrugsdelikt vor. Eine Strafanzeige behalten wir uns diesbezüglich vor.“

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung hatte das Landgericht Mannheim nunmehr zu entscheiden, ob der Internetportalbetreiber wegen des vorgenannten Hinweises unlauteren Wettbewerb betreibt und entsprechend auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Das Landgericht bejahte dies. Nach Auffassung des Landgerichtes Mannheim wird durch den vorgenannten Hinweis ein unsachlicher Einfluss insbesondere auf minderjährige Kunden ausgeübt.

Gemäß §§ 106 ff. BGB sind Verträge, welche von Minderjährigen abgeschlossen werden, grundsätzlich schwebend unwirksam. Wird der Vertragsschluss von den gesetzlichen Vertretern des Minderjährigen nicht genehmigt, so entsteht dem Vertragspartner kein Vergütungsanspruch aus dem Vertrag, da dieser nicht wirksam geschlossen wurde. Will sich der Kunde nunmehr auf die Minderjährigkeit berufen, so müsste er bei Offenlegung seines tatsächlichen Alters strafrechtliche Konsequenzen befürchten. Eben diese (gewollte) Zwangslage sei dazu geeignet den Minderjährigen zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht zu bewegen, welche wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages überhaupt nicht besteht. Das drängen eines Minderjährigen zur Erfüllung einer Leistungspflicht, die wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages überhaupt nicht besteht, stelle aber eine zu unterlassende unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar.

Weiter hatte das Landgericht Mannheim in demselben Verfahren über die Wirksamkeit folgender Klausel zu entscheiden:

„Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein Widerrufsrecht.“

Insoweit stellte das Landgericht nochmals klar, dass der vereinbarungsgemäße Verzicht auf ein Widerrufsrecht nach § 312f Satz 1 BGB unwirksam ist.

LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009, 2 O 268/08 – noch nicht rechtskräftig!

 

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