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Fristlose Kündigung bei zu langsamer Internetgeschwindigkeit(12/09) Im vorliegenden Fall hatte der Kunde bei einem Internetprovider eine „Doppel-Flat 6 000 inklusive Speedoption 16 000“ zum Preis von 39,99 Euro pro Monat bei einer Laufzeit von 24 Monaten bestellt. Nach Vertragsschluss teilte der Internetprovider dem Kunden sodann mit, dass im Anschlussbereich eine Erhöhung der Internetgeschwindigkeit nicht möglich sei. Den Vertrag wollte der Internetanbieter mit Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen er lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit stellen musste, aufrecht erhalten. Hiergegen wehrte sich der Kunde mit Erfolg. Das Amtsgericht Fürth entschied, dass dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe, da ihm ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar sei. Insbesondere könne sich der Internetprovider nicht auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, da die Klausel, wonach er lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit stellen müsse, gemäß § 308 Ziffer 4 BGB unwirksam sei. AG Fürth, Urteil vom 07.05.2009 - Az.: 340 C 3088/08 |
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