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AG Fürth: Falsche Preisangaben binden Online-Händler(9/09) Das AG Fürth hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen eine Falschauszeichnung des Kaufpreises in einem Internetshop den Händler tatsächlich bindet, so dass dieser zur Lieferung der Ware verpflichtet wird. Im konkreten Fall hatte das Versandhaus Quelle Fernsehgeräte versehentlich zu einem Kaufpreis in Höhe von 199,00 Euro ausgewiesen. Tatsächlich hätte der Verkaufspreis 1.999,00 Euro betragen sollen. Das AG Führt bejahte im konkreten Fall die Bindungswirkung und verpflichtete das Versandhaus dazu, die Fernsehgeräte zu einem Kaufpreis in Höhe von 199,00 Euro zu liefern. Eine Anfechtung der seitens des Versandhauses abgegebenen Vertragserklärung sei nicht wirksam erfolgt, da die Anfechtung erst nach einem Zeitraum von zwei Wochen erklärt worden sei. Darüber hinaus habe das Versandhaus den Kunden eine Aufforderung zur Leistung einer Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 199,00 Euro übermittelt und damit den Vertragsschluss gewissermaßen bestätigt. Das Versandhaus habe insbesondere ausreichend Zeit gehabt, um den Irrtum aufzuklären und hätte unverzüglich reagieren müssen. Anmerkung: Unter ganz besonderen Umständen kann eine falsche Preisangabe in einem Onlineshop den Händler binden, die Regel ist dies allerdings nicht. Hieran werden auch die kürzlich ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Fürth voraussichtlich nichts ändern, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt im Falle einer falschen Preisauszeichnung im Internet grundsätzlich ein erheblicher Irrtum vor, welcher den Verkäufer zur Anfechtung seiner Willenserklärung berechtigt. AG Fürth, Urteile vom 11.08.2009; Az.: 310 C 2349/08 und Az.: 3360 C 2779/08 |
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