|
|
|
Abmahnfähigkeit der Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (9/09) Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufserklärung dazu geeignet ist, den Verbraucher in gesetzwidriger Weise zu irritieren. Dies hat das OLG Hamm bejaht. Nach Auffassung des OLG Hamm verstößt die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung gegen § 355 BGB und ist somit abmahnfähig. „Gemäß § 355 BGB sei der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klar und deutlich über seine Rechte, insbesondere über sein Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung dürfe auch nicht durch Zusätze verunklart werden. Eine solche gesetzwidrige Irritierung könne auch durch die Hinzufügung einer Telefonnummer bewirkt werden, wenn dadurch für den Verbraucher der Eindruck erweckt werde, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären und nicht nur in Textform.“ Im konkreten Fall war die Telefonnummer nicht in der Widerrufsbelehrung selbst angegeben worden, sondern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, in welchen der Adressat der Widerrufserklärung unter Angabe der Telefonnummer aufgeführt worden war. Das Gericht erachtete dies als ausreichend. „Der Verbraucher, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lese, könne die Angabe der Telefonnummer nur so verstehen, dass der Widerruf auch telefonisch erklärt werden könne. Einen anderen Sinn könne die Angabe der Telefonnummer in diesem Zusammenhang nicht haben. Es gehe dort gerade um die Frage, an wen der Widerruf zu richten sei.“ OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 - 4 U 43/09 |
Abmahnung? Kündigung? Sie erreichen uns in dringenden Fällen unter: Telefon: 07132 / 36 99 0 - 0 Telefax: 07132 / 36 99 0- 10 |