|
|
|
Haftung eines W-Lan Betreibers II Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen Dritter über ein ungesichertes W-LAN (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 195/08, Quelle: JurPC Web-Dok. 131/2008, Abs. 1 – 33). Das LG Düsseldorf hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für rechtswidrige Handlungen Dritter, welche dem Anschlussinhaber nicht bekannt sind, haftet, wenn diese Urheberrechtsverletzung im Internet durch eine unberechtigte Nutzung des W-LAN des Anschlussinhabers erfolgt. Im Gegensatz zum OLG Frankfurt am Main (Az. 11 U 52/07) hat das LG Düsseldorf die Haftung des Anschlussinhabers bejaht. Aus den Entscheidungsgründen: „Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. […] Es genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzung von seinem Computer aus begangen worden ist oder ob Dritte - beispielsweise unter Ausnutzung eines ungesicherten W-LAN-Netzes - auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Betroffenen geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs ist folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal. […] Die Obliegenheit, solche Maßnahmen [Maßnahmen gegen den Zugriff auf das Netzwerk] zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass er mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann. […] Es ist einem Anschlussinhaber aber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können.“ Anmerkung: Innerhalb kürzester Zeit haben nunmehr zwei Gerichte die Frage, ob der Anschlussinhaber für Handlungen ihm nicht bekannter Dritter als Störer haftet, völlig unterschiedlich entschieden. Das LG Düsseldorf bejaht die Haftung und stellt darauf ab, dass der Anschlussinhaber eine Gefahrenquelle eröffnet, welche nur er überwachen kann. Aus dieser Überwachungsmöglichkeit wird eine – zumindest minimale – Überwachungspflicht gefolgert. Das OLG Frankfurt am Main (Az. 11 U 52/07) hat dahingegen eine generelle Haftung des Anschlussinhabers verneint. Entscheidend war für das OLG Frankfurt am Main, dass der Anschlussinhaber nur dann zu einer Überprüfung der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle veranlasst sein soll, wenn für ein Missbrauch des WLAN konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Eine anlassunabhängige Überprüfungspflicht des Anschlussinhabers bestehe nicht. Da die Haftung des Betreibers eines ungesicherten WLAN weder höchstrichterlich entschieden noch gesetzlich geregelt ist, gehen die Auffassungen der Instanzgerichte zum Teil weit auseinander. Welche Auffassung sich letztlich durchsetzen wird, ist bisher kaum absehbar. Da heutzutage die Verschlüsselung eines W-LAN keine hohen technischen Anforderungen an den Anschlussinhaber stellt, sollte auf eine solche keinesfalls verzichtet werden. Insbesondere muss sich derjenige, welcher darauf vertraut, dass sich die Auffassung des OLG Frankfurt am Main durchsetzen wird, darüber bewusst sein, dass im Falle einer Fehleinschätzung erhebliche Haftungsrisiken bestehen, welche ohne Weiteres hätten vermieden werden können. |
Abmahnung? Kündigung? Sie erreichen uns in dringenden Fällen unter: Telefon: 07132 / 36 99 0 - 0 Telefax: 07132 / 36 99 0- 10 |