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Wettbewerbswidrigkeit einer Widerrufsbelehrung OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrigkeit einer Widerrufsbelehrung im Fernabsatz – Verkauf über eBay – falls der Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware beginnt, fehlt. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007, Az. I-20 U 107/07) Der Verkäufer belehrte im Rahmen der von ihm getätigten Verkäufe über die Internetplattform eBay folgende Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist: „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ Das erkennende Gericht sah diese Belehrung als nicht ausreichend an. Zwar sei der Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung zu laufen beginne grundsätzlich richtig, gemäß § 312 d Abs. Satz 1 BGB hätte der Verkäufer, welcher Waren über eBay zum Kauf anbot, auch darüber belehren müssen, dass die Widerrufsfrist frühestens mit dem Eingang der Ware bei diesem beginne. § 187 BGB bestimme darüber hinaus, dass dann, wenn wie vorliegend für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend sei, die Frist am Tag nach Eintritt des Ereignisses beginne. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf beginnt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren somit frühestens einen Tag nach Zugang der Ware beim Verbraucher. |
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