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Widerrufsrecht bei Verkauf über eBayOLG Hamm: Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten über das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz – Verkauf über eBay – liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer zwar darauf hinweist, dass ein Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende erfolgt, diesen Hinweis jedoch nicht eindeutig hervorhebt. (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07) Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Hinweis darauf, dass der Verkauf von Waren nur an Gewerbetreibende erfolge, die Pflicht des Verkäufers über das dem Verbraucher im Rahmen von Fernabsatzgeschäften zustehende Widerrufsrecht zu informieren entbehrlich macht. Im konkreten Fall hatte der Verkäufer über die Internetplattform eBay Waren angeboten. In dem Internetangebot hieß es „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht ist deshalb ausgeschlossen.“ Allerdings befand sich dieser Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts lediglich unter dem Punkt „Garantie“. Dies sah das erkennende Gericht als nicht ausreichend an, vielmehr verlangt es einen hervorgehobenen und vorangestellten Hinweis im Rahmen der Essentialia negotii. „…. Denn die Klausel war, wenn auch auf der Angebotsseite, an einer überaus versteckten Stelle platziert. Der Verbraucher, der nach dem Internetangebot der Antragsgegnerin kaufen will, muss hiermit nicht rechnen und vermutet eine seinen primärem Käuferstatus berührende Klausel jedenfalls nicht unter der Rubrik „Garantie“, die demgegenüber erst die Abwicklung des noch abzuschließenden Vertrages betrifft. Die Beschränkung des Verkaufs „nur an Gewerbetreibende“ ist nicht im Angebot selbst an hervorgehobener Stelle vorangestellt oder jedenfalls in eine entsprechende Rubrik zum Vertragsabschluss gebettet, sondern in eine andere Klausel an anderer Stelle eingefügt, die mit dem Kaufadressaten und dem Abschluss des Vertrages überhaupt nichts zu tun hat. … Die Klausel kann dem Verbraucher auf diese Weise leicht verborgen bleiben, so dass es mangels entsprechender Kenntnisse hiervon lebensnah auch zu Verkäufen an Verbraucher kommen kann, ohne dass sich die Antragsgegnerin demgegenüber in Bezug auf die Wirksamkeit des Abschlusses auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen kann, weil die fragliche Beschränkung von Verkäufen nur an Gewerbetreibende dem Käufer nach der konkreten Gestaltung des Angebots nicht in der nötigen Weise deutlich gemacht wird.“ |
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