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IT-Recht / Internetrecht: Kein einstweiliger Rechtsschutz bei negativer Ebay-Bewertung
„Finger weg!!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld!!!“ Darauf nahm die Antragstellerin wie folgt Stellung: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“ Die Möglichkeit zur Stellungnahme genügte der Antragstellerin jedoch nicht, vielmehr beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Käuferin untersagt werden sollte, im Internet über die Antragstellerin zu behaupten "Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalte, ich aber nie mein geld!!!!" Zu Unrecht, befanden die mit der Angelegenheit befassten Gerichte. Die Antragstellerin habe im Rahmen der Bewertungsplattform auf die Behauptung der Klägerin erwidert und damit ihre Rechte einstweilen gewahrt. Es fehle daher an einem Verfügungsgrund, sodass es der Antragstellerin zuzumuten sei, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. In diesem Zusammenhang stellte das OLG Düsseldorf weiter fest: „Bei der Einleitung "Finger weg" handelt es sich um ein Werturteil, mit welchem die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten worden wäre. Es ist wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit und ihres durch das Grundgesetz gebotenen Schutzes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Berücksichtigung der Umstände ist eine bloße Diffamierung des Antragstellers durch die beanstandete Äußerung nicht festzustellen.“
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.03.2011 – Az.: I-15 W 14/11 (Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_15_W_14_11beschluss20110311.html) |
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