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IT-Recht / Internetrecht: Begrenzung der Rechtsanwaltskosten bei Urheberrechtsverstößen auf 100,00 Euro

(02/10) Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs.2 UrhG, welcher die Begrenzung der Ersatzfähigkeit der Rechtsanwaltskosten bei der Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung in Bagatellfällen auf 100,00 Euro begrenzt, nicht zur Entscheidung angenommen.

Ein so genannter Powerseller bei eBay hatte gegen § 97a Abs. 2 UrhG Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er hatte von den seinerseits über eBay angebotenen Artikeln hochwertige Lichtbilder angefertigt, welche von anderen eBay-Nutzern wiederholt, ohne seine Zustimmung, kopiert und für eigene Auktionen verwendet wurden. Hiergegen setzte er sich mit Hilfe seines Rechtsanwaltes zur Wehr. Allerdings konnte er von dem Verletzer lediglich 100,00 Euro Schadensersatz verlangen, obwohl die tatsächlichen Rechtsanwaltskosten erheblich höher ausgefallen waren. Dies sei nicht sachgerecht, da dadurch eine effektive Verfolgung der begangenen Urheberrechtsverstöße erheblich erschwert würde. Eine Veranlassung zur Annahme der Verfassungsbeschwerde sah das angerufene Verfassungsgericht dennoch nicht, vielmehr wurde die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer weder dargelegt habe, dass er  durch die angegriffene Vorschrift, mithin § 97a Abs. 2 UrhG unmittelbar betroffen sei noch habe er den ordentlichen Rechtsweg vollständig ausgeschöpft. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Vorschrift war somit nicht erforderlich.
 
Beschluss des BVerfG vom 20.01.2010, Az.: 1 BvR 2062/09.
 
 

 

 

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