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Arbeitsrecht / Insolvenzrecht: Was Sie über das Insolvenzgeld wissen solltenI. Was ist unter dem Begriff „Insolvenzgeld“ zu verstehen? Insolvenzgeld wird von der zuständigen Agentur für Arbeit an Arbeitnehmer ausgezahlt, welchen aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers keine Lohn bzw. Gehalt mehr bezahlt wurde. Es handelt sich mithin um eine Schnittstelle zwischen dem Insolvenzrecht und dem Arbeitsrecht. Die Agentur für Arbeit zahlt an die betroffenen Arbeitnehmer das regelmäßige monatliche Nettoentgelt, wobei grundsätzlich auch jährliche Sonderzahlungen anteilig berücksichtigt werden. Die Gewährung von Insolvenzgeld führt dazu, dass die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers auf die Agentur für Arbeit übergehen und von dieser gegenüber dem Arbeitgeber fortan geltend gemacht werden. Dies betrifft jedoch nur solche Ansprüche des Arbeitnehmers, welche von dem Insolvenzgeld umfasst sind. Sollte dem Arbeitnehmer weitere Ansprüche zustehen, verbleiben diese bei ihm, so dass er die Durchsetzung der Ansprüche selbst veranlassen muss. In dem Umfang, in welchem die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld leistet, übernimmt sie für den Arbeitnehmer auch die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ersatzeinnahme während des Insolvenzgeldzeitraums muss sich der Arbeitnehmer grundsätzlich anrechnen lassen. II. Unter welchen Umständen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld? Insolvenzgeld wird von der zuständigen Agentur für Arbeit grundsätzlich nur Arbeitnehmern gezahlt, welche in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren, wobei eine kurzzeitige Entsendung in das Ausland den Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zwingend ausschließt. Arbeitnehmer ist grundsätzlich, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringen muss. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation wird besonders dadurch deutlich, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der übernommenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Häufig tritt auch eine fachliche Weisungsgebundenheit hinzu. Im Einzelfall kann die Einordnung eines Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis sehr schwierig sein. Der Insolvenzgeldanspruch setzt jedoch nicht eine Vollzeitbeschäftigung voraus, Insolvenzgeld kann mithin auch Rentnern, Studenten und Praktikanten zustehen. Weiter setzt der Anspruch auf Insolvenzgeld grundsätzlich die Stellung eines Insolvenzantrages durch den Arbeitgeber und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Insolvenzgericht voraus. Allein die Stellung des Insolvenzantrages durch den Arbeitgeber oder einen Dritten genügt somit nicht. Die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse steht der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht dahingegen gleich, so dass auch in diesem Fall Insolvenzgeld in Anspruch genommen werden kann. Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, so hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Insolvenzgeld.
III. Welcher Zeitraum wird durch das Insolvenzgeld abgedeckt? Der Arbeitnehmer kann Insolvenzgeld grundsätzlich nur für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Abweisung der Eröffnung mangels Masse beanspruchen. Erfolgte die Eröffnung etwa am 01.06.2009, so umfasst das Insolvenzgeld die Monate März, April und Mai 2009. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse endete. Dann kann der Arbeitnehmer grundsätzlich Insolvenzgeld für die letzten drei Monate seiner Beschäftigung beanspruchen. Wird das Insolvenzverfahren am 01.06.09 eröffnet, endete das Arbeitsverhältnis jedoch bereits zum 30.04.09, so kann der Arbeitnehmer mithin Insolvenzgeld für die Monate Februar, März und April 2009 beanspruchen. Besonderheiten gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzantrages oder der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse hat. In diesem Fall ist der relevante 3-Monats- Zeitraum von dem letzten Beschäftigungstag vor der Kenntnisnahme an zu berechnen. Erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwa am 01.06.09 und arbeitet der Arbeitnehmer bis zum 30.06.09 weiter, weil er erst am 01.07.09 Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erlangte, so hat er für die Monate April, Mai und Juni 2009 einen Anspruch auf Insolvenzgeld, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Besonderheiten gelten auch im Falle einer anhängigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus kann der Anspruchszeitraum durch weitere Ereignisse unterbrochen werden.
IV. Innerhalb welchen Zeitraums muss Insolvenzgeld beantragt werden? Grundsätzlich muss die Bentragung von Insolvenzgeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse gestellt werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so verfällt der Anspruch auf Insolvenzgeld, so dass eine Gewährung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt. Ausnahmen bestehen dann, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Abweisung mangels Masse hatte. In diesem Fall kommt die Auszahlung des Insolvenzgeldes grundsätzlich doch in Betracht, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung einen Insolvenzgeldantrag bei der Agentur für Arbeit stellt und nachweist, dass die Versäumnis der Frist unverschuldet erfolgte.
V. Ist im Insolvenzgeldverfahren die Mitarbeit des Insolvenzverwalters erforderlich? Grundsätzlich setzt die Bearbeitung des Insolvenzgeldantrages die Vorlage einer so genannten Insolvenzgeldbescheinigung voraus, welche der Insolvenzverwalter an die Agentur für Arbeit übermittelt. Die Insolvenzgeldbescheinigung kann auch unmittelbar der betroffene Arbeitnehmer bei dem Insolvenzverwalter anfordern. Dies kann unter Umständen zu einer Beschleunigung der Verfahrensbearbeitung führen. Unter besonderen Umständen kommt auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Vorschusszahlung der Agentur für Arbeit in Betracht. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer insolvenzrechtlichen Ansprüche gerne persönlich. Weitere Informationen zum Insolvenzrecht finden Sie hier!
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