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Klageverpflichtung des Insolvenzgläubigers bei Geltendmachung einer unerlaubten Handlung

(7/09) Klageweise Geltendmachung eines Widerspruchs durch den widersprechenden Schuldner (in der Regel Geltendmachung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung durch den Insolvenzgläubiger)

Macht der Insolvenzgläubiger den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung geltend und verfügt er über einen vollstreckbaren Titel, so obliegt es dennoch nicht dem widersprechenden Schuldner den Widerspruch durch Klage zu verfolgen, wenn sich der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung nicht eindeutig aus dem Titel ergibt. Gegen die Weigerung des Insolvenzgerichts, nach Ablauf der Monatsfrist die Tabelle durch Löschung des Widerspruchs zu berichtigen, ist die Rechtspfleger-Erinnerung gegeben (Amtsgericht Alzey, Beschluss vom 29. Mai 2009-1IK 26/07).