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Insolvenzrecht: Eine Schiedsabrede erfasst nicht das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO
Eine vom Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede binde zwar grundsätzlich auch den Insolvenzverwalter, dies gelte allerdings nur dann, wenn Rechte des Insolvenzverwalters betroffen seien, die sich unmittelbar aus dem Vertrag ergäben. Über auf der Insolvenzordnung beruhende insolvenzspezifische Rechte sei der Insolvenzverwalter dahingegen nicht befugt, zu verfügen oder auf ihre Geltendmachung Einfluss zu nehmen. Das Wahlrecht nach § 103 InsO unterstehe nicht der Dispositionsbefugnis des Insolvenzverwalters und könne daher nicht Gegenstand entsprechender Schiedsabreden des Insolvenzschuldners sein.
Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 2011 – Az.: III ZB 59/10 |
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