Home Insolvenzrecht Entscheidungen zum Insolvenzrecht Schiedsabrede erfasst nicht das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO Rechtsanwalt Insolvenzrecht Heilbronn Neckarsulm
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Insolvenzrecht: Eine Schiedsabrede erfasst nicht das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO

Insolvenzrecht - Rechtsanwalt - Heilbronn - Neckarsulm(09/11) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich an Schiedsabreden gebunden ist, die der Insolvenzschuldner mit einem Dritten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen hat. § 103 InsO räumt dem Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich das Recht ein, einen noch nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag zu erfüllen oder aber die Erfüllung endgültig abzulehnen.  Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Schiedsabrede auch das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO umfasst.  Der Bundesgerichtshof hat dies verneint.

Eine vom Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede binde zwar grundsätzlich auch den Insolvenzverwalter, dies gelte allerdings nur dann, wenn Rechte des Insolvenzverwalters betroffen seien, die sich unmittelbar aus dem Vertrag ergäben. Über auf der Insolvenzordnung beruhende insolvenzspezifische Rechte sei der Insolvenzverwalter dahingegen nicht befugt, zu verfügen oder auf ihre Geltendmachung Einfluss zu nehmen. Das Wahlrecht nach § 103 InsO unterstehe nicht der Dispositionsbefugnis des Insolvenzverwalters und könne daher nicht Gegenstand entsprechender Schiedsabreden des Insolvenzschuldners sein.

 

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni 2011 – Az.: III ZB 59/10