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Insolvenzrecht: BGH entscheidet zur Teilzeitbeschäftigung(4/10) Der BGH hat in seiner Entscheidung entschieden, dass ein Schuldner, der lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, muss zur Erfüllung seiner Obliegenheiten aus § 295 I Nr. 1 Insolvenzordnung (Ausübung einer angemessenen Tätigkeit) sich um eine Vollzeittätigkeit bemühen. Eine Reduzierung der Stundentätigkeit ist im Sinne des § 295 I Nr. 1 Insolvenzordnung nur zulässig, wenn Erziehungspflichten oder gesundheitliche Gründe gegen eine Vollzeittätigkeit sprechen. Schuldner, die lediglich nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, sollten sich daher zu ihrer Absicherung ständig weiter um eine Vollzeitstelle bemühen und sich daher zu ihrer Absicherung ständig weiter um eine Vollzeittätigkeit bemühen und sich auch in dieser Hinsicht noch arbeitssuchend melden.Gläubiger könnten andernfalls erfolgreich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen (BGH, Beschluss vom 14.1.2010 - IX ZB 242/06, LNR 2010, 10610). |
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