|
|
|
Insolvenzrecht: Bundesgerichtshof präzisiert den Begriff der Gläubigerbenachteiligung bei der Weggabe eines Grundstücks(4/10) Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Weggabe eines Grundstücks in Zusammenhang mit dem Merkmal der Gläubigerbenachteiligung grundsätzliches festgehalten. Voraussetzung für eine Insolvenzanfechtung ist das Vorliegen der Gläubigerbenachteiligung. Die für alle Anfechtungstatbestände erforderliche Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt (BGH, Urt. v. 11.7.1991, Az. ZR 230/90, NJW 1992, 624 und 627) oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögens vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich als die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also bei der Weggabe eines Grundstücks nach der Rechtssprechung des BGH (Urt. v. 19.5.09, IX ZR 129/06, ZInsO 2009, 1249 ff.) nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist. Hinzu muss außerdem kommen, dass eine Zwangsversteigerung nicht auch nur zu einer (teilweisen) Befriedigung des Insolvenzgläubigers geführt hätte. Ob die Belastung wertausschöpfend ist, beurteilt sich nach dem Wert des Grundstücks und der tatsächlichen Höhe der durch die Grundschuld abgesicherten Forderungen.
|
Abmahnung? Kündigung? Sie erreichen uns in dringenden Fällen unter: Telefon: 07132 / 36 99 0 - 0 Telefax: 07132 / 36 99 0- 10 |