Home Entscheidungen aus dem Gerichtsbezirk Heilbronn Bechluss des LG Heilbronn vom 15.07.2009 - Az.: 1 T 277/09 - Keine Verfahrenskostenstundung bei möglicher Zahlung durch Dritten

Bechluss des LG Heilbronn vom 15.07.2009 - Az.: 1 T 277/09 - Keine Verfahrenskostenstundung bei möglicher Zahlung durch Dritten

Das Landgericht Heilbronn hatte darüber zu entscheiden, ob die Stundung der Verfahrenskosten im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch dann versagt werden kann, wenn der Betrag, welcher im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes angeboten wird zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, jedoch von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird. Das Landgericht Heilbronn bejahte dies.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 300 Euro

Entscheidungsgründe

I.Der Antragsteller, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, begehrt die Stundung der Verfahrenskosten, da er diese nicht bezahlen könne.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18. Juni 2009 zurückgewiesen und ausgeführt, der Schuldner sei zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Lage, da er einen Betrag von 9.500 Euro als Einmalzahlung angeboten habe. Weil anzunehmen sei, dass der Schuldenbereinigungsplan zum Tragen komme und keine Kosten für einen Treuhänder anfallen, würden die Verfahrenskosten nur ca. 100 Euro betragen.
 
Gegen diesen ihm am 30. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 3. Juli 2009 Rechtsmittel eingelegt, mit dem er die Ablehnung der Stundung angreift. Der Betrag von 9.500 Euro gehöre ihm nicht. Der Dritte werde den Betrag bei einem Vergleichsschluss nur für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stellen.
 
Das Amtsgericht hat die Akten mit Beschluss vom 8. Juli 2009 dem Beschwerdegericht vorgelegt und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da die Stundung der Verfahrenskosten gegenüber einer Kostendeckung auch dann nachrangig sei, wenn die Leistung durch einen Dritten erbracht wird.
 
II. Die gemäß §§ 6 Abs. 1, 4d Abs. 1 InsO statthafte, innerhalb der First des § 569 Abs. 1 S.1 ZPO (§ 4 InsO) eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
 
Die Voraussetzungen für eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht den Antrag auf Gewährung der Kostenstundung für das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2009 zurückgewiesen.
 
Voraussetzung der Stundung ist, dass das Vermögen des Schuldners, also die spätere Insolvenzmasse, nicht ausreichend ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der Einsatz öffentlicher Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens ist lediglich als ultima ratio in den Fällen vorgesehen, in denen ansonsten eine Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO erfolgen müsste. Neben dem Vermögen des Schuldners, zu dem nach § 35 Abs. 1 InsO auch der Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens zur Masse gehört, ist vor der Gewährung einer Stundung auch zu prüfen, ob ein Verfahrenskostenvorschuss von einem Gläubiger oder einem interessierten Dritten geleistet werden kann (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. März 2001, BT-Drucks. 14/5680 S. 20).
 
Der Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von ca. 100 Euro (0,5 Gebühr gemäß KV-GKG 2310, 9002 bei einem Gegenstandswert von 9.500 Euro) kann von der Person erbracht werden, die bereit ist, für die Schuldenbereinigung des Antragstellers 9.500 Euro zur Verfügung zu stellen. Für die Versagung der Stundung reicht es aus, dass der Dritte, der die Schuldenbereinigung dem Schuldner ermöglichen will, den Vorschuss zahlen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gem. §§ 39, 58, KV 2310 GKG festgesetzt.