Home Entscheidungen aus dem Gerichtsbezirk Heilbronn Beschluss des LG Heilbronn vom 06.06.2009 - Az.: 1 T 205/09 - Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen im Insolvenzverfahren

Beschluss des LG Heilbronn vom 06.06.2009 - Az.: 1 T 205/09 - Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen im Insolvenzverfahren

Das Landgericht Heilbronn hatte darüber zu entscheiden, ob Trennungsunterhalt im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Arbeitseinkommen angesehen und daher mit dem sonstigen Einkommen des Schuldners zusammenzurechnen ist. Das Landgericht Heilbronn verneinte dies. Aus den Entscheidungsgründen:

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 13.2.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt V. zum Treuhänder ernannt.
Der Schuldner erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Angestellter in Höhe von monatlich 990,13 Euro netto. Des weiteren erhält der Schuldner seit September 2008 von seiner getrennt lebenden Ehefrau einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 208 Euro. Die Noch-Ehefrau des Schuldners ist berufstätig und erzielt ein Einkommen von ca. 2.600 Euro pro Monat. Unter dem 2.12.2008 beantragte der Treuhänder gem. § 850 e Nr. 2 ZPO die Zusammenrechnung der Einkünfte des Schuldners aus Unterhalt und Erwerbseinkommen. Dem ist der Schuldner und seine Prozessvertreterin entgegengetreten, im wesentlichen mit der Argumentation, es handle sich vorliegend nicht um zwei Arbeitseinkommen, wie § 850 e Nr. 2 ZPO es fordert, sondern um ein Arbeitseinkommen und einen Unterhaltsanspruch. § 850 b ZPO, der es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, einen solchen Unterhaltsanspruch wie Arbeitseinkommen zu behandeln, sei vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil § 36 Insolvenzordnung nicht auf § 850 b ZPO verweise. Das Amtsgericht Heilbronn hat mit Beschluss vom 16.4.2009 dem Antrag des Treuhänders stattgegeben und ausgesprochen, dass zur Berechnung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens die zahlbaren (Netto-) Arbeitseinkommen des Schuldners aus dem Arbeitsverhältnis bei der Drittschuldnerin zu 1 und die Unterhaltsansprüche gegen die Drittschuldnerin zu 2 gem. §§ 4,36 Insolvenzordnung i. V. m. § 850 e Nr. 2 ZPO zusammenzurechnen sind. Dieser Beschluss wurde der Prozessvertreterin des Schuldners am 21.4.2009 zugestellt. Mit am 30.4.2009 beim Amtsgericht Heilbronn eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessvertreterin des Schuldners gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und dessen Aufhebung beantragt. Der Treuhänder hat sich mit Schriftsatz vom 12.5.2009 zum Beschwerdevorbringen geäußert. Mit Beschluss vom 22.5.2009 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Heilbronn zur Entscheidung vorgelegt.
 
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4, 36 InsO, § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat der Rechtsbehelf Erfolg.
Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist vorliegend eine Einbeziehung des Unterhaltsanspruchs des Schuldners als Arbeitseinkommen in die Zusammenrechnung nach § 850 e Nr. 2 ZPO nicht möglich. Dies könnte nur erfolgen, wenn man den Unterhaltsanspruch als Arbeitseinkommen ansehen könnte, was er seinem Wortlaut nach nicht ist. Man könnte daher nur unter Rückgriff auf § 850 b Abs. 2 ZPO zum Vorliegen des Tatbestandes des § 850 e Nr. 2 ZPO gelangen, wenn zum einen § 850 b Abs. 2 ZPO hier überhaupt anwendbar wäre und zum anderen auch dessen Voraussetzungen erfüllt wären, insbesondere die im dortigen Rahmen vorzunehmende Billigkeitsabwägung zu Lasten des Schuldners ausfiele. An beiden Bedingungen fehlt es jedoch.
 
Da, wovon auch das Amtsgericht und der Treuhänder selbst ausgehen, der Gesetzgeber deswegen § 850 b ZPO nicht in den Katalog des § 36 InsO aufgenommen und damit als grundsätzlich im Insolvenzverfahren für unanwendbar erklärt hat (vgl. Frankfurter Kommentar zur InsO. 4. Aufl. 2006. § 36 Rn. 20), weil eine solche Billigkeitsprüfung zu Gunsten aller Insolvenzgläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht möglich sei, kann eine solche Billigkeitsprüfung vorliegend auch nicht erfolgen. Der Auffassung des Amtsgerichts und des Treuhänders, im Rahmen der Entscheidung nach § 850 e Nr. 2 ZPO sei innerhalb des § 850 e Nr. 2 ZPO eine Billigkeitsprüfung zwischen den Belangen des Schuldners und der Staatskasse durchzuführen, kann sich das Landgericht nicht anschließen. Denn der Tatbestand des § 850 e Nr. 2 ZPO sieht eine Billigkeitsprüfung nicht vor. Eine Billigkeitsprüfung vor sieht lediglich § 850 b Abs. 2 ZPO als Voraussetzung für die Frage, ob man Unterhaltsansprüche wie Arbeitseinkommen behandeln und pfänden kann. Die Billigkeitsprüfung als solche hätte daher grundsätzlich im Rahmen und nach den Vorgaben des § 850 b Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Da diese Vorschrift jedoch wiederum im Insolvenzverfahren nicht anwendbar ist, was § 36 InsO ausdrücklich klarstellt, kann man sie auch nicht zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 850 e Nr. 2 ZPO§§ 850 e Nr. 2 ZPO (mehrere "Arbeitseinkommen"), 36 Insolvenzordnung als auch von der Gesetzessystematik her nicht möglich. Der Gesetzgeber hat offensichtlich gewollt, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO dem Insolvenzschuldner nicht entzogen werden darf, auch nicht mittelbar und quasi durch die Hintertür, indem man den Unterhaltsanspruch über § 850 b Abs. 2 ZPO unter Billigkeitsgesichtspunkten zu Arbeitseinkommen erklärt und mit diesem Unterhaltsanspruch dann durch Zusammenrechnung desselben mit tatsächlichem Arbeitseinkommen des Schuldners nach § 850 e Nr. 2 ZPO das dem Schuldner zur Verfügung stehende Arbeitseinkommen erhöht und damit im Ergebnis ein zumindest teilweise pfändbares "Gesamtarbeitseinkommen" konstruiert. § 850 b ZPO ist im Insolvenzverfahren insgesamt nicht anwendbar, was das Gesetz in § 36 Abs. 1 Insolvenzordnung§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht über § 850 b Abs. 2 ZPO wie Arbeitseinkommen behandelt und im Rahmen des § 850 e Nr. 2 ZPO mit anderem Arbeitseinkommen des Schuldners für die Pfändung bzw. die Berechnung eines möglicherweise nicht pfändungsfreien Einkommens zusammengerechnet werden. Eine andere Sichtweise würde dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widersprechen.
[...]
Die vom Amtsgericht angestellten Billigkeitserwägungen selbst helfen vorliegend auch nicht weiter. Das Amtsgericht ist der Meinung, es entspreche der Billigkeit, den Schuldner im Gegenzug für die Wohltat der Schuldbefreiung teilweise zur Zahlung der Kosten des Verfahrens heranzuziehen. Dies wäre jedoch selbst für den Fall der Anwendbarkeit des § 850 b ZPO auf den vorliegenden Fall keine taugliche Billigkeitserwägung. Denn die Restschuldbefreiung als solche ist bereits gesetzliche Folge des erfolgreich durchlaufenen Restschuldbefreiungsverfahrens und wird dem Schuldner im Gegenzug für sein Wohlverhalten während der Wohlverhaltenphase gewährt. Billigkeitserwägungen im Rahmen des § 850 b Abs. 2 ZPO müssen jedoch vom Grundsatz der Unpfändbarkeit der in Absatz 1 genannten Bezüge ausgehen und berechtigten Interessen der Gläubiger Rechnung tragen und diese treffenden Härtefälle mildern, in denen es sich etwa einerseits um größere Bezüge des Schuldners, andererseits um eine besondere Notlage des Gläubigers handelt (vgl. Zöller: ZPO 27. Aufl. 2009. § 850 b ZPO Rdnr. 12). § 850 b Abs. 2 ZPO ist daher als Ausnahmevorschrift zur grundsätzlichen Unpfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen nur restriktiv anzuwenden. Weder im Vortrag des Treuhänders noch in der Entscheidung des Amtsgerichts finden sich entsprechende Erwägungen, mit denen vorliegend der Tatbestand des § 850 b Abs. 2 ZPO bejaht werden könnte. Eine besondere Notlage der Gläubiger ist nicht ersichtlich. Zwar belaufen sich die offenen Forderungen gegen den Schuldner auf ca. 189.000 Euro und sind damit von einer gewissen Größenordnung. Andererseits bezieht der Schuldner selbst im Falle der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Unterhalt Gesamteinkünfte von lediglich 1198,13 Euro, was nur unwesentlich über der Pfändungsfreigrenze liegt. Von einem hohen Einkommen des Schuldners kann daher vorliegend keine Rede sein. Nach alldem finden sich vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte, aus denen geschlossen werden könnte, dass nach den Umständen des Falles die Pfändung der Billigkeit entspräche.
 
Die vom Amtsgericht zitierten Beschlüsse des Landgerichts Heilbronn betreffen eine andere Fallkonstellation und sind hier nicht anwendbar. In den zitierten Fällen des Landgerichts Heilbronn aus dem Jahr 1999 ging es um die Frage, ob außerhalb des Insolvenzverfahrens der Taschengeldanspruch eines Ehegatten, welcher als Unterhaltsanspruch gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO angesehen werden kann, gepfändet werden kann und um die Frage, welche Billigkeitserwägungen in diesem Zusammenhang angestellt werden können. Das Landgericht hat entschieden, dass für die Frage der Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs im Rahmen der Prüfung der Billigkeit nach § 850 b Abs. 2 ZPO von Bedeutung werden kann, ob bei der Zusammenrechnung der Einkünfte des Schuldners die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO überschritten wird. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob ein Unterhaltsanspruch wie Arbeitseinkommen behandelt und mit sonstigem Arbeitseinkommen des Schuldners gem. § 850 e Nr. 2 ZPO zusammengerechnet werden darf, noch dazu im Insolvenzverfahren, in welchem § 850 b ZPO gar nicht anwendbar ist.
 
Auch aus der vom Amtsgericht in seinem Vorlagebeschluss zitierten Entscheidung des Landgerichts Köln vom 8.10.2003 ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar ist diese Entscheidung zu einer Situation im Insolvenzverfahren ergangen. Sie betrifft jedoch zum einen eine Erstattung der privaten Krankenversicherung des Schuldners nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO und keine Unterhaltsrente wie im vorliegenden Fall. Zum anderen hat sich das Landgericht Köln lediglich mit der Frage der Empfangszuständigkeit des Treuhänders bezüglich der Einziehung solcher Forderungen beschäftigt, da im vorliegenden Verfahren Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingewandt worden ist. Das Landgericht Köln hat jedoch auch im zitierten Urteil klargestellt, dass die in § 850 b Abs. 1 ZPO genannten Ansprüche nicht zur Insolvenzmasse gehören, da § 850 b ZPO in § 36 Abs. 1 InsO nicht zitiert ist.
 
III. Danach war die amtsgerichtliche Entscheidung aufzuheben und der Antrag des Treuhänders zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Insolvenzmasse aufzuerlegen waren, nachdem der Treuhänder im vorliegenden Verfahren als Verwalter der Insolvenzmasse zu Gunsten der Gläubiger unterlegen war.
Da die Frage der Anwendbarkeit des § 850 b ZPO im Rahmen des § 850 e Nr. 2 ZPO bei Vorliegen eines Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens so weit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Beschwerdewert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt.