Home Entscheidungen aus dem Gerichtsbezirk Heilbronn Urteil des AG Heilbronn vom 24.01.2007 - Az.: 12 M 8196/06 - Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Urteil des AG Heilbronn vom 24.01.2007 - Az.: 12 M 8196/06 - Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Rechtsanwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Im vorliegenden Fall hatte des Amtsgericht Heilbronn darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig sind, wenn dieser eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragen muss. Das Amtsgericht Heilbronn verneinte die Erstattungsfähigkeit im konkreten Fall. Aus den Entscheidungsgründen:

"Die sofortige Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG zulässig, jedoch unbegründet.

Der Antrag der Gläubigerin wurde vom Rechtspfleger zurecht zurückgewiesen.

Die hier geltend gemachte Gebühr ist wie unter 4. des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt ist, nicht vom Schuldner zu erstatten, weil die 2. Vollstreckbare Ausfertigung durch einen in der Risikosphäre der Gläubigerin liegenden Umstand verloren gegangen ist.

Die Gebühr ist aber auch nicht unter dem von der Gläubigerin im Erinnerungsverfahren vorgebrachten Aspekt der Entgegennahme von Informationen und Unterlagen erstattungsfähig.

Welche Informationen und Unterlagen durch die jetzigen Bevollmächtigten der Gläubigerin entgegengenommen wurden, wurde nicht dargelegt, obwohl dies vom Bevollmächtigten des Schuldners ausdrücklich gerügt wurde.

Letztlich ergibt sich die mangelte Erstattungsfähigkeit der Gebühr unter dem Aspekt der Entgegennahme von Informationen und Unterlagen daraus, das, wie von der Gläubigerin vom 15.01.2007 ausgeführt, die Entgegennahme von Informationen und Unterlagen erforderlich war, weil der jetzige Bevollmächtigte der Gläubigerin im früheren Verfahren nicht beteiligt war.

Wenn aber die Gläubigerin sich zu einem Anwaltswechsel entschließt, der Kosten verursacht, die nicht entstanden wären, wenn der ursprüngliche, schon im Erkenntnisverfahren für sie handelnde Bevollmächtigte gehandelt hätte, kann dies nicht zu Lasten des Gegners, hier des Schuldners, gehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung."