Home Entscheidungen aus dem Gerichtsbezirk Heilbronn Urteil des LG Heilbronn vom 05.08.2008 -Az.: 21 O 21/08 KfH - Wettbewerbsverletzung durch pauschale Herabsetzung der Konkurrenzprodukte

Urteil des LG Heilbronn vom 05.08.2008 -Az.: 21 O 21/08 KfH - Wettbewerbsverletzung durch pauschale Herabsetzung der Konkurrenzprodukte

Das Landgericht Heilbronn hatte sich vorliegend mit der Frage zu befassen, inwiefern die eine pauschal abqualifizierende Behauptung einer Erzeugergemeinschaft einen unzulässigen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Dies wurde im konkreten Fall bejaht.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in Werbeprospekten oder sonst werblich mit der Aussage zu werben:

"Bei der Fleischverarbeitung und Wurstherstellung werden mittlerweile standardmäßig vorgefertigte "Würzmischungen" aus der Gewürzindustrie eingesetzt. Diese bestehen zum großen Teil aus Füll- und Trägerstoffen und enthalten meist bestrahlte Gewürze minderer Qualität. Pfeffer wird nicht von ungefähr auch als "Staub" gehandelt. Geschmacksverstärker, chemische Aromen, Phosphate und Kutterhilfsmittel vermischen sich zu einem Chemiecocktail."

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu höchstens Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und bei wiederholten Zuwiderhandlungen bis zur Höchstdauer von 2 Jahren angedroht, zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 189,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagzustellung (29.02.2008) zu bezahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 20.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 15.189,00

Tatbestand

Die Klägerin ist ein klagebefugter Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKLaG.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Zusammenschluss von Bauerhöfen der Region ..., welcher als wirtschaftlicher Verein agiert. Wegen der näheren Einzelheiten über die Beklagte wird verwiesen auf deren vorgelegten Werbebroschüre (K1) und das Impressum (K2). Hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse wird Bezug genommen auf die Bestätigung des Regierungspräsidiums Stuttgart (K3).
 
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte beschränke sich nicht darauf in der obengenannten Werbebroschüre (K1) die – als solche sicherlich unbestrittene – Qualität der Fleisch- und Wurstwaren zu bewerben, vielmehr werde auf Seite 18 die Qualität der Fleisch- und Wurstwaren des Wettbewerbs pauschal kritisiert, herabgesetzt bzw. verunglimpft. Die abqualifizierenden Behauptungen der Erzeugergemeinschaft seien objektiv unwahr und deshalb § 3,4 Nr. 7 UWG zu unterlassen. Insbesondere die dem Innungsverband Baden-Württemberg des Fleischerhandwerks angehörigen Mitgliedsbetriebe stellten Fleisch- und Wurstwaren nicht in der von der Erzeugergemeinschaft kritisierten Art und Weise her. Die Klägerin berufe sich auf die Internet – Branchen – Info des Deutschen-Fleischer-Verbandes e. V. wonach das Fleischerhandwerk im Jahre 2007 einen Umsatz in Höhe von 15,39 Milliarden Euro erzielt habe (K6). Weiter beziehe sich die Klägerin auf den Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung für das Jahr 2006 (K8), aus dem sich ergebe, dass lediglich ein Anteil bestrahlter Gewürze von 1,18% im Jahr 2006 vorgelegen habe (Anlage K8).
 
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
 
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis Euro 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, in Werbeprospekten oder sonst werblich mit der Aussage zu werben:
 
"Bei der Fleischverarbeitung und Wurstherstellung werden mittlerweile standardmäßig vorgefertigte "Würzmischungen" aus der Gewürzindustrie eingesetzt. Diese bestehen zum großen Teil aus Füll- und Trägerstoffen und enthalten meist bestrahlte Gewürze minderer Qualität. Pfeffer wird nicht von ungefähr auch als "Staub" gehandelt. Geschmacksverstärker, chemische Aromen, Phosphate und Kutterhilfsmittel vermischen sich zu einem Chemiecocktail."
 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 189,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagzustellung (29.02.2008) zu bezahlen.
 
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor die vor der Beklagten verbreitete Werbung stelle keine Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG dar. Sämtliche von der Beklagten in dieser streitgegenständlichen Werbeaussage getätigten Behauptungen würden zutreffen. Es handele sich bei den beschrieben Vorgängen sogar um die gängige Praxis in der Fleischindustrie. Allerdings wolle die Beklagte klarstellen, dass die streitgegenständliche Werbeaussage die gängige Praxis der fleischverarbeitenden Industrie darstelle. Der Beklagten sei selbstverständlich bewusst, dass die vielen verschiedenen kleinen Fleischerfachgeschäfte und handwerklich tätigen Metzgereibetriebe verantwortungsvoll und qualitätsbewusst bei der Würzung ihrer eigenen Würste und bei der Verarbeitung ihres Fleisches vorgingen. Gemessen am Marktvolumen machten die Handwerksbetriebe allerdings nur rund 15 % bis maximal 20% des Handelsvolumens aus. Der weit überwiegende Teil, nämlich 80 % bis 85% des für den deutschen Markt hergestellten und auf diesem verkauften Fleisch- und Wurstwarensortiments werde von der fleischverarbeitenden Industrie hergestellt. Auf diese bezöge sich die streitgegenständliche Werbeaussage.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf die vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die Protokollerklärungen der Parteien verwiesen.
Beide Prozessbevollmächtigte haben Zustimmung gem. § 349 Abs. 3 ZPO erteilt.

Entscheidungsgründe  

I. Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

II.

1. Die von der Beklagten auf Seite 18 der beigefügten Werbebroschüre (K1) getätigte Werbeaussage ist in dieser Pauschalität objektiv unwahr und verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 7 UWG. Maßstab für das Vorliegen einer pauschalen Herabsetzung ist es, ob die Aussage in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich ist (BGH GRUR 1999, 501; BGH GRUR 1999 1100, 1102; Hefemehl/Köhler 26. Auflage 2008 zu § 4 UWG Randziffern 7.19 und 7.20). Die Antragsgegnerin wertet pauschal die Produkte der gesamten Konkurrenz herab, indem sie zunächst einleitend – was irreführend ist – den Eindruck erweckt, dass "wirklich gute und naturbelassene Gewürze hierzulande schwer zu beschaffen sind". Die dann getätigte Werbeaussage, die vorliegend zu untersagen ist, setzt pauschal die gesamte Konkurrenz und ihre Produkte herab, wenn die Klägerin mit folgender Aussage wirbt:
"Bei der Fleischverarbeitung und Wurstherstellung werden mittlerweile standardmäßig vorgefertigte "Würzmischungen" aus der Gewürzindustrie eingesetzt. Diese bestehen zum großen Teil aus Füll- und Trägerstoffen und enthalten meist bestrahlte Gewürze minderer Qualität. Pfeffer wird nicht von ungefähr auch als "Staub" gehandelt. Geschmacksverstärker, chemische Aromen, Phosphate und Kutterhilfsmittel vermischen sich zu einem Chemiecocktail."
Die darin enthaltenen abqualifizierenden Behauptungen der Erzeugergemeinschaft sind objektiv unwahr. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung auf der Seite 2 (Gerichtsakte Bl. 14), wo die Beklagte folgendes darlegt:
"Angesichts der Klage gegen diese Ausführungen wollen wir vorab unbedingt klarstellen, dass die vorgenannte Aussage schlicht die gängige Praxis der fleischverarbeitenden Industrie darstellt. Der Beklagten ist selbstverständlich bewusst, dass die vielen verschiedenen kleinen Fleischereifachgeschäfte und handwerklich tätigen Metzgereibetriebe verantwortungsvoll und qualitätsbewusst bei der Würzung ihrer eigenen Würste und der Verarbeitung ihres Fleischers vorgehen".
Gemessen am Marktvolumen machten die Handwerksbetriebe allerdings nur rund 15- bis maximal 20% des Handelsvolumens aus. Der weit überwiegende Teil, nämlich 80- bis 85% des für den deutschen Markt hergestellten und auf diesem verkauften Fleisch- und Wurstwarensortiments werde von der fleischverarbeitenden Industrie hergestellt."
Bereits damit räumt die Beklagte die Unwahrheit ihrer aufgestellten Behauptung selbst ein, denn von "standardmäßig" kann vorliegend keine Rede sein. Die Klägerin hat die Brancheninfo des Deutschen-Fleisch-Verbandes (K6) für das Fleischerhandwerk 2007 vorgelegt, wonach der Umsatz im Jahr 2007 15,39 Milliarden Euro betrug. Die Beklagte hat diese, mit der Anlage K6 von der Klägerin eingeführte Aussage, nicht bestritten. Im Hinblick darauf, dass das Fleischerhandwerk in Deutschland im Jahr 2007 den dort dargestellten Umsatz mit 15,39 Milliarden Euro getätigt hat, kann das Fleischerhandwerk bei der von der Beklagten gemachten Werbeaussage nicht vernachlässigt werden oder als nur vernachlässigbar abgetan werden.
Deshalb ist schon auf Grund der eigenen Aussage und Einräumung der Beklagten dahingehend, dass das die im Tenor untersagte Werbung gerade nicht die Fleischerfachgeschäfte und die handwerklich betriebenen Metzgereibetriebe betreffen solle, Grund genug die angegriffene Werbeaussage zu untersagen.
2. Vorliegend handelt es sich auch um vergleichende Werbung, weil die Klägerin in ihrer Werbeaussage die eigenen Produkte der gesamten Konkurrenz gegenüberstellt. Sie beschränkt sich dabei nicht – was uneingeschränkt zulässig wäre – auf die Hervorhebung der von ihr hergestellten unstreitig äußerst qualitativen Produkte, sondern sie setzt pauschal die gesamte Konkurrenz herab.
Dabei ist auch berücksichtigt, dass vorliegend besondere Umstände hinzutreten, die diesen Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend und unsachlich erscheinen lassen. Was die Werbeaussage der Beklagten in Bezug auf die "meist bestrahlten Gewürze minderer Qualität" angeht, hat die Klägerin den Jahresbericht der Lebensmittelbestrahlung 2006 vorgelegt (K8). Daraus ist ersichtlich, dass im Jahr 2006 ein Anteil bestrahlter Gewürze von lediglich 1,18% in Deutschland bei diesen Untersuchungen festgestellt wurden. Deshalb ist die Aussage der Beklagten, die standardmäßig eingesetzten Würzmischungen aus der Gewürzindustrie würden "meist bestrahlte Gewürze" enthalten, eindeutig als grob irreführend widerlegt. Auch die getätigte Aussage, dass von der Gewürzindustrie Pfeffer "minderer Qualität" standardmäßig verwendet würden, ist unrichtig. Die pauschale Herabsetzung der Gewürzindustrie ist nicht gerechtfertigt, was sich aus den vorgelegten Anlagen der Klägerin auf Einhaltung der ESA-Spezifikationen (K9) und der Übereinstimmung mit den vorgelegten DGHM- Richt- und Warnwerten (K10) ergibt.
3. Die angegriffene Werbeaussage ist deshalb wegen der pauschalen Herabsetzung der gesamten Konkurrenz, die durch den indirekten Vergleich in unangemessener Weise abwertend, abfällig und inhaltlich falsch und damit unhaltbar herabgewürdigt werden, gemäß §§ 3, 4 Nr. 7, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 UWG in Verbindung mit § 8 UWG zu untersagen.
4. Der von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachte Aufwendungsersatz in Höhe von Euro 189,00, ist der Klägerin als angemessen zuzuerkennen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.