Home Entscheidungen aus dem Gerichtsbezirk Heilbronn Urteil des LG Heilbronn vom 08.12.2008 – Az.: 21 O 135/08 KfH – unzulässige Beschränkung des Zugangs zu Geldautomaten

Urteil des LG Heilbronn vom 08.12.2008 – Az.: 21 O 135/08 KfH – unzulässige Beschränkung des Zugangs zu Geldautomaten

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Heilbronn vom 30. September 2008, AZ.: 21 O 135/08 KfH wird bestätigt.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 100.000,00 Euro

Tatbestand

Die Parteien dieses Verfügungsverfahrens stehen zueinander im Wettbewerb um die Gewinnung von Kunden für Giro-Konto-Verträge. Die Antragstellerinnen Ziffer 1 bis 3 und die Antragsgegnerin sind sämtlich Mitglieder der VISA-Organisation, welche weltweit den Einsatz der unter Lizenz mit einem der verschiedenen VISA-Logos versehenen Kreditkarten organisieren und regulieren. Die Kreditkarten können unter Eingabe der PIN des jeweiligen Nutzers zur Abhebung von Bargeld an allen VISA-zertifizierten - mit VISA-Logo versehenen - Geldautomaten genutzt werden.
 
Zwischen den Parteien dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens ist es inzwischen unstreitig, dass die Verfügungsbeklagte in der Zeit vom 7. August 2008 bis 7. Oktober 2008 die von den Verfügungsklägerinnen Ziffer 1 bis 3 ausgegebenen VISA-Karten an ihren Geldautomaten gesperrt hat.
Die Verfügungsklägerinnen haben mit Antrag vom 29. September 2008 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Heilbronn - Kammer für Handelssachen - gestellt. Am 30. September 2008 hat die angerufene Kammer wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung folgenden Beschluss erlassen:
 
einstweilige Verfügung:
1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, durch elektronische, technische oder sonstige Vorrichtungen oder sonstige Maßnahmen gleicher Wirkung an Geldautomaten, die sie zur Nutzung von VISA-Kreditkarten zum Zwecke der Abhebung von Bargeld bereitstellt, insbesondere durch Auslesen und Sperren der für die Antragstellerin zu 1 bis 3 geltenden sog. Banking Identification Numbers (BIN, Bankidentifikationsnummern)
- BIN 45.., 41.., 49.., 45.. (Antragstellerin zu 1)
- BIN 44... , 45..., 40..., 45..., 42... (Antragstellerin zu 2)
- BIN 42..., 45...,45... (Antragstellerin zu 3),
die Abhebung von Bargeld bis zu Euro 200,00 unter Einsatz von VISA-Kreditkarten, die von einer der Antragstellerinnen ausgegeben wurden, zu verhindern oder sonst unmöglich zu machen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu höchstens Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und bei wiederholten Zuwiderhandlungen bis zur Höchstdauer von 2 Jahren angedroht, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung vom 30.09.2008 und Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Zur Begründung trägt die Verfügungsbeklagte im wesentlichen vor: Die Verfügungsklägerinnen würden glauben, einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch darauf zu haben, dass die Verfügungsbeklagte die ihr gehörenden und von ihr finanzierten Geldautomaten nicht nur für EC-Karten der Verfügungsklägerinnen zur Verfügung stellt, sondern auch für die etwas günstigeren VISA-Karten. Die Verfügungsklägerinnen möchten über die Vorschriften des UWG, also letztendlich erreichen, dass sie der Verfügungsbeklagten weniger Geld bezahlen müssen, wenn ihre Kunden die Geldautomaten der Verfügungsbeklagten für den Bezug von Bargeld benützen. Einen solchen Anspruch kenne das UWG allerdings nicht. So könne ein grundsätzliches Verbot der Ungleichbehandlung nur aus den Vorschriften des GWB abgeleitet werden, nicht jedoch aus den Vorschriften des UWG. Das Wettbewerbsrecht kenne keinen Gleichbehandlungsgrundsatz und kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Auch liege in der vermeintlichen Nichteinhaltung der VISA-Regularien seitens der Verfügungsbeklagten kein Wettbewerbsverstoß. Die VISA-Regularien seien vertragliche Regelungen, die zwischen der VISA-Organisation und den jeweiligen Banken gelten würden. Selbst wenn die Verfügungsbeklagte gegen dieses Regelwerk verstoßen hätte (was sie allerdings bestreite), läge kein Wettbewerbsverstoß vor. Durch die vorgenommene Sperrung der VISA-Karten würden die Kunden der Verfügungsklägerinnen nur in preislicher Hinsicht anders behandelt werden als andere Kunden, deren VISA-Karten nicht gesperrt seien. Lauterkeitsrechtlich sei es nicht entscheidend, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln die Kunden der Verfügungsklägerinnen Zugang zu den Geldautomaten der Verfügungsbeklagten erhielten. Lauterkeitsrechtlich relevant könne allenfalls die Frage sein, ob sie überhaupt Zugang erhielten. Denn der lauterkeitsrechtliche Gesichtspunkt der Behinderung beziehe sich hinsichtlich des Zugangs oder einer Zugangssperre einzig auf die Frage, ob der Wettbewerber unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich Zugang habe oder nicht. Die von den Verfügungsklägerinnen ausgegebenen EC-Karten seien an den Geldautomaten der Verfügungsbeklagten nicht gesperrt. Die Verfügungsbeklagte praktiziere eine Preisgestaltung, die nicht die Gefahr der Verdrängung der Verfügungskläger vom relevanten Markt begründe. Den Kunden der Verfügungsklägerinnen sei der Bargeldbezug im Gebiet der Verfügungsbeklagten über die Geldautomaten der Verfügungsbeklagten mit der EC-Karte jederzeit möglich. Die Verfügungsklägerinnen müssen der Verfügungsbeklagten hierfür eine Bankengebühr von einem Prozent des Auszahlungsbetrages, mindestens 6,-- Euro bezahlen. Gesperrt habe die Verfügungsbeklagte nur die Möglichkeit, Bargeld mittels der VISA-Karte für eine Interbankengebühr von 1,74 Euro an den Geldautomaten der Verfügungsbeklagten zu beziehen. Letztlich trage die Verfügungsbeklagte vor, nur weil die Verfügungsklägerinnen in ihrem Tätigkeitsbereich kein Geldautomatennetz unterhielten, welches demjenigen vergleichbar sei, welches die Verfügungsbeklagte in ihrem Tätigkeitsbereich unterhalte, sollen die Verfügungsklägerinnen eine höhere Interbankengebühr pro Transaktion bezahlen. Ob sie diese Interbankengebühr dann ihren Kunden weiter berechnen oder nicht oder ob sie da ihren Kunden viel höhere Gebühren verrechnen, bliebe den Verfügungsklägerinnen überlassen. Im Wettbewerb um Giro-Konten-Verträge im Privatkundenbereich schaffe die höhere Interbankengebühr, die die Verfügungsklägerinnen für die Nutzung der Geldautomaten der Verfügungsbeklagten bezahlen müssen eine Kompensation dafür, dass die Verfügungsklägerinnen nicht in vergleichbarem Umfang wie die Verfügungsbeklagte ihre Geldautomaten unterhalten und finanzieren. Der Tatbestand der gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG sei nicht gegeben.
Die Verfügungsklägerinnen beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 30. September 2008 (21 O 135/08 KfH) aufrecht zu erhalten.
Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus: Die Verfügungsbeklagte habe ohne sachlichen Grund und allein zum Zwecke der Behinderung der Verfügungsklägerinnen die von den Verfügungsklägerinnen ausgegebenen VISA-Karten an ihren Geldautomaten gesperrt und damit die Verfügungsklägerinnen gezielt behindert. So habe die Verfügungsbeklagte über geraume Zeit auf der Grundlage der VISA-Regularien die Barabhebungen durch Kunden der Verfügungsklägerinnen mittels VISA-Karten an ihren Geldautomaten erlaubt. Die Verfügungsbeklagte habe die Barabhebungen von ihren Automaten durch Kunden der Verfügungsklägerinnen mit VISA-Karten unter den gleichen Voraussetzungen zugelassen, die nunmehr herrschten. Die Transaktionsgebühr betrage unverändert 1,74 Euro. Dies habe die Verfügungsbeklagte auch nicht bestritten. Die Verfügungsklägerinnen Ziffer 1 und Ziffer 3 hätten bereits seit September/Oktober 2007 mit ihrem Angebot geworben, dass ihre Privatgirokontokunden die VISA-Karte zur Barabhebung an Geldautomaten im "Euroland" für die Kunden kostenfrei einsetzen können und die Verfügungsklägerinnen Ziffer 1 und 3 somit die Transaktionsgebühr auf sich behielten (Ast 21 und Ast 22). Es existiere kein sachlich gerechtfertigter Grund für die Sperrung der Automaten der Verfügungsbeklagten gerade für die von den Verfügungsklägerinnen ausgegebenen VISA-Karten. Die VISA-Regularien, insbesondere Abschnitt 6 bis 12 (Ast 10) hätten wettbewerbsrechtliche Relevanz. Abschnitt 6 bis 12 dieser Regularien erlaube keine willkürliche Auswahl von Emittenten, deren Karten an den Automaten gesperrt werden könnten. Die Unlauterkeit folge vor allem daraus, dass die Verfügungsbeklagte sich nicht an die Regeln halte, die sie selbst als Rechtfertigung für die Sperrung ihrer Automaten heranziehe. Die Verfügungsbeklagte möchte sich zwar auf Abschnitt 6 bis 12 der VISA-Regularien berufen, halte aber die ihr von der VISA-Organisation vorgegebene Regel in Abschnitt 4.5. A nicht ein. Die Verfügungsbeklagte ermögliche es den Kunden der Verfügungsklägerinnen nicht, Bargeld am Schalter abzuheben, damit verletze die Verfügungsbeklagte nicht lediglich die Regularien der VISA-Organisation, sondern handele gezielt zu Wettbewerbszwecken, nämlich zur Behinderung ihrer Mitbewerber.
Wegen des umfangreichen Parteivortrags und wegen der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die im Beschlussverfahren erlassene einstweilige Verfügung ist zu bestätigen.

II.
1. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Frau M W (Ast 3) hat die Verfügungsklägerin Ziffer 3 glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte am 03.09.2008 gegen 16.00 Uhr die VISA-Karte, ausgegeben von der Verfügungsklägerin Ziffer 3 für Frau M W, gesperrt hat. Frau M W hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft dargetan, dass sie die VISA-Karte in den Automaten auf welchem sich das normale VISA-Logo befand, eingegeben habe und ihre PIN-Nummer. Anschließend sei nach ca. 20 Sekunden der Hinweis gekommen "diese Funktion steht nicht zur Verfügung". Daraufhin sei die Karte wieder ausgegeben worden. Ferner versichert Frau M W an Eides Statt, weder am Geldautomaten noch auf dem Bildschirm noch in der Nähe des Automaten sei ein Hinweis vorhanden gewesen, dass die Karten der Verfügungsklägerin Ziffer 3 oder anderer Banken nicht akzeptiert würden.
Nachdem die Verfügungsbeklagte mit dem VISA-Logo ohne Einschränkung auf ihrem Geldautomaten geworben hat, stellt dieses Verhalten der Sperrung, glaubhaft gemacht durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau M W (Ast 3), einen Fall der unlauteren Werbung dar, nämlich der irreführenden Werbung im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Mit dem angebrachten VISA-Logo verspricht die Verfügungsbeklagte gegenüber dem VISA-Kunden aber auch gegenüber den anderen im VISA-Verbund beteiligten Banken - hier den Verfügungsklägern gegenüber - den uneingeschränkten Zugang zu Geldautomaten mit VISA-Karten. Die vorgenommene Sperrung ohne Kenntlichmachung der Einschränkung am Automaten ist somit unlauter im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.
 
2. Die Verfügungsklägerinnen haben durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn A K (Ast 8) glaubhaft gemacht, was im übrigen durch Vorlage der Anlage AG 17 seitens der Antragsgegnerin auch unstreitig ist, dass die Kreissparkasse Heilbronn sodann in der Weise selektiv für die VISA-Karten der Verfügungsklägerinnen gesperrt hat, dass an den betreffenden Geldautomaten auf die Nutzungsbeschränkung hingewiesen wurde, wie es sich aus der vorgelegten Abbildung AG 17 ergibt. Auch diese vorgenommene selektive Sperrung mit Kennzeichnung auf dem Geldautomaten ist wettbewerbswidrig, nämlich unlauter im Sinne von § 3 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 10 UWG, indem hierdurch die Verfügungskläger Ziffer 1 bis 3 als Mitbewerber durch die Verfügungsbeklagte gezielt behindert werden.
 
3.Bei der Abgrenzung zwischen erlaubten und unerlaubten Behinderungen ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen bei welcher die sich gegenüberstehenden Interessen der beteiligten Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (BGH GRUR 2001, 1061, 1062). Unlauter ist eine Maßnahme dann, wenn sie sich zwar (auch) als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (Hefermehl/Köhler/Bornkamm 26. Auflage, § 4 UWG 10.11).
a) Unstreitig erhält der Geldautomatenbetreiber bei Fremdabhebungen mit VISA-Card-Abhebung eine Interbankengebühr von 1,74 Euro. Die Verfügungsklägerinnen trägt vor und beruft sich hierbei auf die vorgelegte Anlage Ast 14, dass die tatsächliche Kostendeckung in etwa zwischen 0,60 und 0,63 Euro pro Abhebung liegt. Dieser Vortrag wird von der Verfügungsbeklagten nicht bestritten. Im Hinblick darauf ist festzustellen, dass die Verfügungsbeklagte bei Benützung ihrer Geldautomaten durch Kunden der Verfügungsklägerinnen keinen finanziellen Nachteil erleidet im Gegenteil die erhaltene Interbankengebühr von 1,74 Euro deutlich höher ist als die tatsächlichen Kosten von in etwa 0,63 Euro.
Die Kammer kann somit keinen sachlichen Grund für die Sperrung der VISA-Karten, welche von den Klägerinnen ausgegeben sind, in Bezug auf die Interbankengebühr feststellen.
b) Die Verfügungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch keine Erklärung dazu abgegeben, warum sie die von den Verfügungsklägerinnen ausgegebenen VISA-Karten über einen längeren Zeitraum akzeptiert hat und plötzlich nicht mehr. Denn durch die Akzeptanz über längere Zeit hat sie einen Vertrauenstatbestand gegenüber den Verfügungsklägerinnen geschaffen, dass sie diese auch weiterhin zulässt im Rahmen der Regularien der VISA-Organisation.
c) Bei der Sperrung der von den Verfügungsklägerinnen ausgegebenen VISA-Karten hat die Verfügungsbeklagte Abschnitt 6 bis 12 der VISA-Regularien (Ast 10) verletzt. Sie hat ihre Bildschirmmitteilungen an ihren Geldautomaten entsprechend der vorgelegten Anlage AG 17 in der Weise beschränkt, dass sich auf dem Bildschirm ein Hinweis befindet, dass die VISA-Karten der Verfügungsklägerinnen nicht akzeptiert werden. Gemäß den vorgelegten VISA-Regularien (VISA Global ATM Member Guide 1. September 2007, Ast 10) erfordert das Anbringen der VISA-Flagge am Geldautomaten mit beschränktem Zugang die vorherige schriftliche Zustimmung durch die VISA. Eine solche vorherige schriftliche Zustimmung von VISA hat die Verfügungsbeklagte nicht vorgelegt. Insbesondere ergibt sich aus der Anlage zum Schreiben der VISA vom 29. Januar 2008 (AG 16), dass eine solche vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Kreditinstituts nicht eingeholt wurde. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben der VISA vom 24. Juli 2008 (AG 15) und vom 29. Januar 2008 (AG 16), dass eine willkürliche Auswahl von Emittenten, deren Karten an den Automaten gesperrt werden können, nicht zulässig ist.5. Der Abschnitt 6 bis 12 der VISA-Regularien hat Rechtsnormqualität. Sämtliche Mitglieder im VISA-Verbund haben sich zur Einhaltung der VISA-Regeln verpflichtet, zu denen es insbesondere gemäß Abschnitt 4.6 der Internationalen VISA-Regeln (VISA International Operating Regulations) Ausgabe Mai 2007 gehört, dass VISA-Geldautomaten alle gültigen VISA-Karten akzeptieren müssen. Wie dargelegt hat die Verfügungsbeklagte die enge Ausnahmeregel Abschnitt 6 bis 12 VISA Global AGM Member Guide Ausgabe 1. September 2007 missachtet, denn es liegt nicht die erforderliche vorherige Zustimmung der VISA hinsichtlich der Beschränkung des Geldautomaten für die von den Verfügungsklägern ausgegeben VISA-Karten vor.
Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Verfügungsbeklagten, dass die Verletzung der VISA-Regularien seitens der Verfügungsbeklagten keine wettbewerbsrechtliche Relevanz hätten. Die VISA-Regularien regeln keineswegs nur das Verhalten der hiesigen Verfügungsbeklagten zur VISA-Organisation, sondern die VISA-Regularien binden alle Mitglieder und verpflichten alle Mitglieder, nämlich alle Emittenten an ihren VISA-Automaten alle gültigen VISA-Karten zu akzeptieren. Damit haben die Internationalen VISA-Verfahrensregeln Satzungscharakter. Aus dem von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Schreiben der VISA vom 24. Juli 2008, dort Seite 2 (Ast 15) geht hervor, dass bei Verstößen gegen die VISA-Regularien Sanktionen und auch Strafzahlungen vorgesehen sind. Es handelt sich somit um Satzungen mit Strafcharakter, die weit über ein bilaterales Verhältnis zwischen Verfügungsbeklagter und VISA-Organisation hinausgehen. Diese Satzungen binden alle Mitglieder der VISA-Organisation. Damit kommt den VISA-Regularien Rechtsnormqualität zu. So hat der BGH im Urteil vom 27. Januar 2005 I. ZR 202/02 (BGH NJW 2005, 1644) unter Berufung auf § 4 Nr. 11 UWG dargestellt, dass derjenige unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt, der einer gesetzlichen Bestimmung zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. In dieser Entscheidung hat der BGH § 6 BORA Rechtsnormqualität zugemessen.
Den genannten VISA-Regularien muss ebenfalls Rechtsnormqualität zukommen, denn diese Vorschriften regeln das Interesse der Marktteilnehmer, ebenso wie der Verbraucher, als auch das Verhalten der beteiligten Unternehmer. Die im VISA-Verbund beteiligten Banken müssen sich darauf verlassen können, dass die übrigen Mitglieder die VISA-Regularien einhalten, das heißt, dass die von den beteiligten Mitgliedern ausgegebenen zugelassenen VISA-Karten an den Geldautomaten der übrigen VISA-Banken akzeptiert werden. Das gesamte VISA-System wird ad absurdum geführt, wenn einzelne Mitglieder entgegen den Regularien - willkürlich - anderen VISA-Mitgliedern und die von diesen ausgegebenen VISA-Karten den Zugang zu ihren Geldautomaten verweigern.
6. Selbst wenn man den VISA-Regularien keine Rechtsnormqualität zukommen lassen wollte, so können sie doch indizielle Bedeutung für die Feststellung der Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung haben (BGH GRUR 2006, 773). Die VISA-Regularien haben erhebliche Marktbedeutung. Der Inhaber einer gültigen VISA-Card muss sich darauf verlassen können, dass er bei allen angeschlossenen Instituten mit dem VISA-Symbol mit seiner gültigen VISA-Card Abhebungen an Geldautomaten bis zur festgelegten Obergrenze von 200,-- Euro vornehmen kann. Die Verfügungsklägerinnen können und dürfen darauf vertrauen, dass sich alle Mitglieder im VISA-Verbund an die Regularien halten.
Mit der von den Verfügungsbeklagten vorgenommenen Sperrung des Zugangs für die von den Verfügungsklägerinnen herausgegebenen VISA-Cards diskriminiert die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerinnen ohne sachlichen Grund. Sie handelt auch nicht zur Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern ausschließlich zum Zwecke der gezielten Behinderung der Verfügungsklägerinnen als Wettbewerber. Durch ihr Vorgehen beeinträchtigt sie die Tätigkeit der Verfügungsklägerinnen wesentlich. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten bereits zur Marktverdrängung oder Vernichtung der Verfügungsklägerinnen führt. Bei dem anzulegenden Prüfungsmaßstab für die Unlauterkeit geht es gerade nicht um eine Preisdiskriminierung, sondern um einen Zugangssperre. Die Ungleichbehandlung der VISA-Kunden der Verfügungsklägerinnen ist deshalb der Kontrolle nach § 4 Nr. 10 UWG gerade nicht entzogen, weil sie seitens der Verfügungsbeklagten ausschließlich dazu eingesetzt wird, die Verfügungsklägerinnen als Mitbewerber zu behindern. Es gibt, wie dargelegt wurde, keinen sachlichen Grund für die Sperrung der von den Verfügungsklägerinnen ausgegebenen VISA-Karten. Dieses Verhalten ist unlauter und verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Die erlassene einstweilige Verfügung ist deshalb zu bestätigen und damit sofort vollstreckbar.