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EuGH: Internationale Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Exportverträgen

Europarecht-Wirtschaftsrecht-Rechtsanwalt-HeilbronnDie neueste Rechtsprechung des EuGH hat wieder deutlich gemacht, wie wichtig es für Exporteure ist, Ihre Warenlieferungen ins Ausland durch maßgeschneiderte Verträge abzusichern. Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die vertragliche Verpflichtungen der Parteien betreffend die Lieferung von Komponenten für die Herstellung von Airbagsystemen.

Keysafety mit Sitz in Italien liefert Airbagsysteme an italienische Autohersteller und kaufte von Juli 2001 bis Dezember 2003 bei Car Trim im Rahmen von 5 Lieferverträgen Komponenten, die in die Herstellung dieser Systeme eingingen. Keysafety kündigte diese Verträge zum Jahresende 2003. Car Trim, die von Vertragslaufzeiten bis teilweise Sommer 2007 ausgeht, wertete die Kündigungen als Vertragsverletzungen und verlangte Schadenersatz, den sie bei dem für den Produktionsort der Komponenten zuständigen LG Chemnitz gerichtlich geltend machte.

Das LG Chemnitz erklärte sich wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte für unzuständig.

Das OLG wies die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück. Car Trim legte beim BGH Revision ein. Der BGH (2008) hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof seine Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Allein an den Jahreszahlen ist erkennbar, dass die Situation für den Exporteur nicht befriedigend sein kann.

Daher ist es wichtig, in einem Exportvertrag unter anderem den Lieferort, das zuständige Gericht und z.B. auch das geltende Recht festzuschreiben. In den meisten Konstellationen ist es den Parteien erlaubt, diese Dinge individualvertraglich festzulegen. Es gibt Länder, die es ihren Bürgern untersagen, das Recht eines anderen Landes für einen Rechtsstreit zu wählen, dies ist jedoch die Ausnahme.

Gerade an dem oben geschilderten Fall, kann man erkennen, dass die vertragliche Festlegung des Lieferorts wichtig ist. Gibt es in einem Vertrag keine Aussage über das zuständige Gericht, so richtet sich der Gerichtsstand nach dem Lieferort. Ist auch dieser nicht ausdrücklich bestimmt, so ist laut der oben genannten Entscheidung Art. 5 Nr.1 lit.b EuGVVO dahin auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die bewegliche Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrages zu bestimmen ist. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren an den Käufer am endgültigen Bestimmungsort, im oben genannten Fall also in Italien.

Dies wiederum hat zur Folge, dass Car Trim eventuelle Schadenersatzansprüche vor einem Gericht in Italien einklagen muss.

Was sollte man als Exporteur tun?

1. Vor Lieferbeginn dafür sorgen, dass man rechtlich auf sicheren Füssen steht, sollte es zu Problemen kommen: aktiv durch professionelle Vertragsgestaltung,

2. Hat man bereits Probleme mit einem Vertragspartner in Ausland und man hat keine vertraglichen Regelungen getroffen, dann könnte eine Mediation hilfreich sein. Sie ist schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.

 

Urteil des EuGH vom 25.02.2010 – Az.: C 381/08, Car Trim GmbH/KeySafety Systems Srl