Home Arbeitsrecht Nützliches zum Arbeitsrecht Das Arbeitsverhältnis in der Arbeitgeberinsolvenz
PDF Drucken E-Mail

Arbeitsrecht / Insolvenzrecht: Das Arbeitsverhältnis in der Arbeitgeberinsolvenz

Derzeit beschäftigt viele Arbeitnehmer die Frage, welche Auswirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem insolventen Arbeitgeber hat. Die Beantwortung dieser Frage stellt besondere Anforderungen an den bearbeitenden Rechtsanwalt sowohl im Arbeitsrecht als auch auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes.

1. Das rechtliche Schicksal des Arbeitsverhältnisses

Zunächst kann insoweit festgestellt werden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses führt. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber endet mithin nicht automatisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vielmehr besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unverändert fort. Der Insolvenzverwalter tritt in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein und ist grundsätzlich an alle bestehenden Vereinbarungen gebunden, gleichgültig ob diese auf einer Individual- oder Kollektivvereinbarung (Tarifvertrag) beruhen.

2. Was passiert mit den Lohn- und Gehaltsansprüchen der Arbeitnehmer

Mit dem Eintritt des Insolvenzverwalters in die bestehenden Arbeitsverhältnisse geht grundsätzlich auch die Verpflichtung des Insolvenzverwalters einher, die Lohnansprüche des Arbeitnehmers, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, zu bedienen. Die nach Verfahrenseröffnung entstandenen Lohnansprüche der Arbeitnehmer stellen insoweit Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar und sind somit gemäß § 53 InsO vorweg zu berichtigen. Masseverbindlichkeiten sind vom jeweiligen Insolvenzverwalter auch ohne entsprechenden Antrag zu berücksichtigen. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle ist insoweit weder erforderlich noch zulässig. Der Insolvenzverwalter muss die dem Arbeitnehmer nach Verfahrenseröffnung entstandenen Lohnansprüche von selbst berücksichtigen und vorab befriedigen, soweit ihm die hierfür erforderlichen Mittel (Insolvenzmasse) zur Verfügung stehen. Eine vollständige Befriedigung der Lohnansprüche scheidet allerdings dann aus, wenn die vorhandene Masse zur Befriedigung nicht ausreicht. In diesem Fall wird der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit erklären und die berechtigten Lohnansprüche der Arbeitnehmer nur teilweise oder aber überhaupt nicht befriedigen.

Ist der Arbeitgeber dahingegen mit der Zahlung von Lohn und Gehalt für einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung in Verzug, so ist eine differenzierte Betrachtung angebracht. Für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Arbeitnehmer, unter bestimmten Voraussetzungen, Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld durch die Agentur für Arbeit.

Weitere Informationen zum Thema „Insolvenzgeld“ finden Sie hier.

 

Stehen dem Arbeitnehmer Ansprüche auf Lohn- und Gehaltszahlungen zu, welche nicht dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen, also mindestens drei Monate vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, so handelt es sich insoweit um eine Insolvenzforderung, welche der Arbeitnehmer zur Insolvenztabelle anmelden muss. Eine bevorzugte Befriedigung des Arbeitnehmers kommt dann nicht in Betracht.

Besonderheiten in Bezug auf die Einordnung einer vor Insolvenzeröffnung entstandenen Lohn- und Gehaltsforderung bestehen dann, wenn im vorläufigen Insolvenzverfahren ein so genannter vorläufiger, starker Insolvenzverwalter eingesetzt wurde. In diesem Fall sind die während der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer dennoch als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren, so dass die vorgenannten Begünstigungen Anwendung finden.

 

3. Möglichkeiten der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter

Es wurde bereits dargestellt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Bestand des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht berührt. Will der Insolvenzverwalter ein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen, so hat er insoweit die allgemein geltenden Kündigungsschutzvorschriften (Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, etc.) zu beachten, soweit deren jeweiliger Anwendungsbereich eröffnet ist. Allerdings bestehen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens beachtliche Besonderheiten.

Zunächst ist es dem Insolvenzverwalter möglich, ein Arbeitsverhältnis mit einer Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen, § 113 InsO. Ist die im konkreten Einzelfall geltende Kündigungsfrist dahingegen kürzer, so kann der Insolvenzverwalter die Kündigung unter Beachtung der kürzeren Frist aussprechen. Die Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses besteht sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Das dem Insolvenzverwalter insoweit eingeräumt besondere Kündigungsrecht ermöglicht zwar die Kündigung eines Arbeitnehmers unter erleichterten Bedingungen. Eine wirksame Kündigung setzt aber auch in diesem Fall das Vorliegen eines Kündigungsgrundes voraus, so dass nicht etwa jede auf § 113 Satz 1 InsO gestützte Kündigung per se wirksam ist. Insoweit sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen ausreichenden Kündigungsgrund darstellt.

In diesem Zusammenhang sei weiter darauf hingewiesen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich auch den Arbeitnehmer nicht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch dem Arbeitnehmer das Abwarten der verkürzten Kündigungsfrist zumutbar ist. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann etwa dann gerechtfertigt sein, wenn bereits bei Verfahrenseröffnung vorhersehbar ist, dass die Lohnansprüche des Arbeitnehmers aus der vorhandenen Insolvenzmasse mit großer Wahrscheinlichkeit nicht befriedigt werden können.

Selbstverständlich steht es den Vertragsparteien frei, das Arbeitsverhältnis auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einvernehmlich, etwa durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, zu beenden. Allerdings kann eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur einer Sperrzeit zu Lasten des Arbeitnehmers in Bezug auf die Gewährung von Arbeitslosengeld führen, so dass eine entsprechende Vorgehensweise sich grundsätzlich nur dann anbieten wird, wenn der Arbeitnehmer unverzüglich eine andere Arbeit aufnimmt.

Weitere Besonderheiten ergeben sich bei der Durchführung eines so genannten Interessenausgleichs und Sozialplans gemäß §§ 125 ff. InsO, auf welche im Rahmen eines gesonderten Beitrags vertiefend eingegangen werden soll.

Die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz stellt besondere Anforderungen an denjenigen, welcher sich dieser Aufgabe annimmt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts ist es uns dennoch möglich, unsere Mandanten umfassend zu beraten und deren Ansprüche effektiv durchzusetzen.  

 

Das könnte Sie auch interessieren: