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Arbeitsrecht: Streitwertkatalog PDF Drucken E-Mail

Arbeitsrecht - Rechtsanwalt - Heilbronn - NeckarsulmAuf der Internetseite des LAG Baden-Württemberg wurde eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung der fünften Kammer zur Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren veröffentlicht. Danach sind die Streitwerte wie folgt zu bemessen:

 

 

I. Urteilsverfahren

 

Abmahnung

Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung

Abrechnung
Erteilung

Je Lohnabrechnung 150,00 EUR

Änderungskündigung

Auch bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung ein Quartalsbezug

Arbeitspapiere
Herausgabe

Lohnsteuerkarte 200,00 EUR kann ermessenfehlerfrei sein

Befristungskontrollklage

Quartalsverdienst (in der Regel drei Monatsverdienste)

Beschäftigung
ohne Bestandsschutz

Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung

Beschäftigung
mit Bestandsschutz (Weiterbeschäftigung)

Unbedingter Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Monatsgehalt zu bewerten, ebenso der hilfsweise gestellte, wenn über ihn entschieden wird oder § 45 Abs. 4 GKG greift

Kündigung
Allgemein

Quartalsverdienst (in der Regel drei Monatsverdienste)

Berechnung des maßgeblichen Quartalsverdienstes (auf den streitigen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses folgendes Quartal)

Kündigung
Mehrere Kündigungen in einem Verfahren

Für jede Kündigung ist der Wert nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ermitteln und festzusetzen, aber es erfolgt keine Zusammenrechnung wegen wirtschaftlicher Identität

Nachweis
Erteilung nach dem Nachweisgesetz

Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung

Pflegezeit
Freistellung

Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung

Teilzeit

Orientierung am Monatsgehalt und ggf. Vervielfachung (regelmäßig drei Gehälter)

Unerlaubte Handlung

Der Antrag auf Feststellung das eine Forderung aus unerlaubter Handlung rührt neben dem Antrag auf Zahlung des entsprechenden Schadensersatzes wirkt sich nicht werterhöhend aus

Vergleichsmehrwert
Freistellung (i. V. mit Bestandsschutz und Weiterbeschäftigung)

Voraussetzungen: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung

Vergleichsmehrwert
Mehrere Kündigungen

Voraussetzungen: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung

Vergleichsmehrwert
Miterledigung unstreitiger, nicht rechtshängiger Ansprüche - „Titulierungsinteresse“

1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Rahmen der Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG.
2. Ein „Titulierungsinteresse“ betreffend unstreitige Ansprüche vermag einen Vergleichsmehrwert nur zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Ungewissheit steht (z.B. im Fall einer erkennbaren, bereits zu prognostizierenden Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen geht) und die getroffene Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat.

Vergleichsmehrwert
Zeugnis (i. V. mit Bestandsschutz)

Voraussetzungen: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung

Versetzung

Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung

Wertfestsetzungsverfahren
Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, in dem kein Vergleich zustande kommt

In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist eine Festsetzung des Wertes der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande kommt, weder nach § 63 GKG noch nach § 33 RVG möglich.

Wiedereinstellung

Orientierung am Monatseinkommen ggf. Vervielfachung auf drei Monatsgehälter

Wiederkehrende Leistung

Bewertung mit dem 36-fachen Monatsbetrag, es sei denn, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ist geringer.
Rückstände werden nicht hinzugerechnet

Zahlungsantrag
neben Bestandsschutz

Werden neben Bestandsschutzanträgen auch Lohnansprüche im selben Verfahren klageweise verfolgt, findet keine Zusammenrechnung statt, sondern der höhere Wert ist maßgebend

Zeugnis
Erteilung

Orientierung am Monatseinkommen ohne starre Anbindung

Zeugnis
Berichtigung und Erteilung

Erteilung und Berichtigung sind nicht gesondert zu bewerten

Zeugnis
Zwischenzeugnis

Orientierung am Monatseinkommen

 

II. Beschlussverfahren

 

BetrVG § 19
Anfechtung Betriebsratswahl

6.000,00 EUR (Grundfall) und Erhöhung um je 4.000,00 EUR je Staffel nach § 9 BetrVG

BetrVG § 76 Abs. 2
Einigungsstelle

4.000,00 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

BetrVG
§ 76 Abs. 5 S. 4
§ 87 Abs. 1 Nr. 7
Anfechtung Einigungsstellenspruch

Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Unterlassung

Nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 1
Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ehemaligen Auszubildenden

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend die Feststellung gemäß § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem ehemaligen Auszubildenden nicht begründet wird, ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Anlehnung an die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. ergebende Wertung zu bewerten.

BetrVG § 99

4 000,00 EUR nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG keine Anwendung von § 42 Abs. 3 GKG [n. F.]
Voraussetzung: Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung

BetrVG § 103
Zustimmungsersetzung

Orientierung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LAG Baden-Württemberg   

 

 

 

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