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Rechtsanwalt Giuseppe D'Antuono absolviert den Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht erfolgreich Herr Rechtsanwalt Giuseppe D'Antuono ist seit dem Jahr 2007 in der Kanzlei Horn & Kollegen - Rechtsanwälte & Steuerberater in Neckarsulm (Kreis Heilbronn) tätig. Bereits während des Referandariats hatte Herr D'Antuono den Fachanwaltslehrgang für IT-Recht erfolgreich absolviert.
Nunmehr erweiterte er sein Profil durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht. Der Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht besteht aus mehreren Fortbildungsveranstaltungen (insgesamt 120 Zeitstunden) und vermittelt insbesondere vertiefte Kenntnisse auf den nachfolgend benannten Sachgebieten: |
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Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung: Anspruch und Höhe (02/10) Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers stellte einen wichtigen Aspekt im Arbeitsrecht dar, worüber der Rechtsanwalt umfassend zu beraten hat. Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubs hat, richtet sich grundsätzlich nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Danach ist Urlaub dann abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Daraus folgt, dass eine Urlaubsabgeltung grundsätzlich ausscheidet, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer der Urlaub in natura zu gewähren. Abweichende Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind grundsätzlich unwirksam. |
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Arbeitsrecht / Insolvenzrecht: Das Arbeitsverhältnis in der Arbeitgeberinsolvenz
Derzeit beschäftigt viele Arbeitnehmer die Frage, welche Auswirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem insolventen Arbeitgeber hat. Die Beantwortung dieser Frage stellt besondere Anforderungen an den bearbeitenden Rechtsanwalt sowohl im Arbeitsrecht als auch auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes. 1. Das rechtliche Schicksal des Arbeitsverhältnisses Zunächst kann insoweit festgestellt werden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses führt. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber endet mithin nicht automatisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vielmehr besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unverändert fort. Der Insolvenzverwalter tritt in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein und ist grundsätzlich an alle bestehenden Vereinbarungen gebunden, gleichgültig ob diese auf einer Individual- oder Kollektivvereinbarung (Tarifvertrag) beruhen. |
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Sperrzeiten aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem gekündigten Arbeitnehmer die Auszahlung des Arbeitslosengeldes vorübergehend versagt werden. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer so genannten Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit sind in § 144 SGB III geregelt. Eine Sperrzeit kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sich schuldhaft versicherungswidrig verhalten hat, ohne dass sein Verhalten durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist. |
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