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Arbeitsrecht: Verzugslohn bei bestehendem Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt-Heilbronn-Arbeitsrecht(03/10) Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Anspruch auf Verzugslohn in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ein tatsächliches Angebot des Arbeitnehmers voraussetzt. Ein entsprechendes Angebot sei nicht nach § 296 BGB entbehrlich. Hierin besteht ein erheblicher Unterschied zu einem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis, bei welchem ein tatsächliches Angebot gerade nicht für erforderlich erachtet wird. Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Revision ist nicht begründet. Sie ist trotz Säumnis der Revisionsbeklagten durch streitiges Endurteil zurückzuweisen (vgl. Senat 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 9, AP BGB § 134 Nr. 26 = EzA BGB 2002 § 134 Nr. 4; BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - Rn. 36, AP BGB § 613a Nr. 343). Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für Pausen während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

I. Ein Anspruch auf Zuschläge folgt nicht aus § 3 Ziff. 3.6 FirmenTV, der kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien galt, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG.Nach § 3 Ziff. 3.6 FirmenTV ist Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zuschlagspflichtig. Wie sich aus dem Wortlaut der Tarifnorm ergibt, muss es sich um Arbeit handeln. Pausen sind keine Arbeit, sondern eine Unterbrechung der Arbeit, § 4 Satz 1 ArbZG. Sie zählen nicht zur Arbeitszeit, § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, und stellen weder Mehrarbeit noch Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit dar. Für sie sieht der FirmenTV keine Vergütung und keinen Zuschlag vor. Das wird durch § 3 Ziff. 3.2 und Ziff. 3.3 FirmenTV bestätigt, wonach die zu bestimmten Zeiten „geleistete“ Arbeit als Nachtarbeit bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit gilt.

II. Ein Anspruch auf Zuschläge für Pausen während Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit lässt sich nicht auf Ziff. 4, 5 RahmenBV stützen. Dasselbe gilt für Ziff. 2 BV, wenn trotz fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, der Kläger unterfalle dem Geltungsbereich der BV. Die genannten Vorschriften räumen dem Arbeitnehmer zwar innerhalb der Regelarbeitszeit von 40 Stunden/Woche je Acht-Stunden-Schicht zwei mal 15 Minuten „bezahlte Pausen“ ein. Bei Pausen während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit fallen jedoch keine Zuschläge an.

1. Die Betriebsvereinbarungen sagen nichts darüber aus, in welcher Höhe die Bezahlung der Pausen erfolgen soll. Bezahlte Pausen liegen auch dann vor, wenn sie einheitlich mit dem Grundlohn vergütet werden. Für eine Erhöhung der Grundvergütung besteht ebenso wenig ein Anhaltspunkt wie für eine Verminderung. Bezahlung zielt nicht zwingend auf Vergütung in derselben Höhe wie wenn gearbeitet worden wäre.

2. Die Betriebsvereinbarungen enthalten keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, Pausen sollten als Arbeitsleistung nicht nur gerechnet, sondern auch wie tatsächlich geleistete Arbeit vergütet werden. Die Regelung der bezahlten Pausen findet sich in den Betriebsvereinbarungen jeweils als Klammerzusatz im Zusammenhang mit deklaratorisch gefassten Hinweisen auf die tarifliche Regelarbeitszeit. Die Verwendung des Wortes „einschließlich“ spricht dafür, dass die Betriebsparteien die Pausen unter die Regelarbeitszeit fallen lassen wollten. Statt 40 Stunden/Woche bzw. 8 Stunden/Tag ohne Ruhepausen sollte die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden/Woche bzw. 8 Stunden/Tag einschließlich bezahlter Pausen betragen. Das betrifft (nur) die Arbeitszeit, nicht jedoch die Höhe der Vergütung der Pausen.

III. Ein Anspruch auf Zuschläge für Pausen während Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ergibt sich nicht aus Annahmeverzug gem. §§ 611, 615 Satz 1 BGB.

1. Während der - bezahlten - Pausen kann die Beklagte nicht in Annahmeverzug geraten sein, § 297 BGB, weil der Kläger aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig war. Nach § 4 ArbZG mussten bei den Acht-Stunden-Schichten Ruhepausen von mindestens 30 Minuten eingelegt werden.

2. Die Beklagte kam auch nicht für eine halbe Stunde vor oder nach jeder Acht-Stunden-Schicht in Annahmeverzug. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach § 3 Ziff. 1.1 FirmenTV eine tatsächliche Beschäftigung von acht Stunden je Schicht verlangen konnte oder die durch die Betriebsvereinbarungen erfolgte faktische Verkürzung der Arbeit um eine halbe Stunde täglich mittels Umwandlung der unbezahlten Pausen in bezahlte Pausen und ihrer Anrechnung auf die Arbeitszeit durch die Öffnungsklausel in § 3 Ziff. 1.2 FirmenTV gedeckt war. Denn es fehlt an einem entsprechenden Angebot der Arbeitsleistung.

a) Der Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer voraus, §§ 293 ff. BGB. Durch die Festlegung der Schichten einschließlich der Pausen hat die Beklagte konkludent erklärt, sie werde nur 7,5 Stunden Arbeit je Schicht annehmen. Für eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers wäre zudem wegen § 4 ArbZG eine Schichtverlängerung durch die Beklagte erforderlich gewesen. Nach § 295 BGB würde deshalb ein wörtliches Angebot oder die Aufforderung des Klägers, ihn pro Schicht tatsächlich acht Stunden zu beschäftigen, genügen. Der besondere Fall des § 296 BGB (Entbehrlichkeit des Angebots) liegt dagegen nicht vor.Im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis kann anders als nach Ausspruch einer Kündigung regelmäßig nicht angenommen werden, der Arbeitgeber habe eine vorzunehmende Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen (vgl. Senat 7. Dezember 2005 - 5 AZR 19/05 - Rn. 17, AP BGB § 615 Nr. 114 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 12). Macht der Arbeitgeber von einem (vermeintlichen) Recht Gebrauch, die Arbeitszeitdauer zu bestimmen, kommt § 296 BGB nicht zur Anwendung. Vielmehr muss der Arbeitnehmer die Arbeit anbieten (Senat 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 19, AP BGB § 615 Nr. 121 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 20).

b) Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, er habe angeboten, weiterhin acht Stunden täglich ausschließlich der Pausen zu arbeiten, oder sich gegen die faktische Verkürzung der Arbeitszeit aufgrund der Betriebsvereinbarungen gewandt. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsbegründung - pauschal - behauptet, er habe seine Arbeitskraft vollschichtig angeboten, handelt es sich um (unsubstantiiertes) neues Vorbringen, das gem. § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann."

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.09 - Az.: 5 AZR 774/08

 

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