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Arbeitsrecht: Kündigung wegen Mitnahme eines Kinderreisebettes aus dem Müll unwirksam(02/10) Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte am 10. Februar 2010 über einen Fall zu entscheiden, welcher bereits in ersten Instanz Aufmerksamkeit erregt hatte. Der Arbeitnehmer war bei einem Abfallentsorungsunternehmen beschäftigt. Eines Tages fand er in einem Altpapercontainer, dessen Inhalt entsorgt werden sollte, ein Kinderreisebett. Diese Kinderbett verschaffte der Arbeitnehmer, nachdem er sich von dessen Gebrauchstauglichkeit überzeugt hatte, in sein Fahrzeug und nahm es mit nach Hause. Der Arbeitgeber, welcher die Tat des Arbeitnehmers über eine Videokamera beobachten konnte, kündigte diesem außerordentlich fristlos. Er gab an, dass den Mitarbeitern mitgeteilt worden sei, dass die Mitnahme zu entsorgender Gegenstände grundsätzlich verboten und nur im Falle ausdrücklicher Gestattung durch den Arbeitgeber erlaubt sei. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer Diebstahl und damit einhergehenden Vertrauensbruch vor. Die gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte nunmehr auch in zweiter Instanz erfolg. Gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung habe insbesondere das langjährige, im Wesentlichen störungsfreie Bestehen des Arbeitsverhältnisses gesprochen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen gewesen, dass der sich bereits im Müll befindliche Gegenstand keinen wirtschaftlichen Wert gehabt habe. Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 2010, Az.: 13 Sa 59/09 |
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