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BAG: Internet für Betriebsräte(02/10) Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts können Betriebsräte zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Internetanschluss verlangen, welchen der Arbeitgeber zumindest dann zur Verfügung stellen muss, wenn in dem Betrieb bereits ein PC und ein Internetanschluss vorhanden ist und die Nutzung durch den Betriebsrat keinezusätzlichen Kosten verursacht. Darüber hinaus dürfen der Internetnutzung durch den Betriebsrat auch keine sonstigen wichtigen Belange des Arbeitgebers entgegen stehen. Der Anspruch ergibt sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrates in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat. Beschluss des BAG vom 20.01.2010, Az.: 7 ABR 79/08 |
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