Home Arbeitsrecht Entscheidungen zum Arbeitsrecht Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei ungerechtfertigter Kündigung
PDF Drucken E-Mail

Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei ungerechtfertigter Kündigung

(01/10) Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das Verhalten des Arbeitgebers im Rahmen einer sozialwidrige Kündigung zu einem Aufhebungsanspruch wegen Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 9 KSchG führen kann. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war seit Jahren in einem Pflegeheim als Pflegekraft angestellt. Ihr wurde sodann vorgeworfen, sie habe eine Bewohnerin des Pflegeheimes, welche an Parkinson leidete, beim Vorbeigehen derart stark gestreift, dass diese zu Boden fiel. Nach dem Sturz habe sich die Klägerin nicht ausreichend um die Bewohnerin gekümmert und damit verantwortungslos gehandelt. Mit dieser Begründung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, ohne die Arbeitnehmerin vorher noch einmal anzumahnen. Die Arbeitnehmerin trug ihrerseits vor, dass ihr eine Weiterbeschäftigung bei dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten sei. "Es sei beleidigend, wie die Beklagte ihre fachliche Kompetenz abqualifiziere. Sie habe sorgfältig und gewissenhaft gearbeitet. Die Beklagte habe von vornherein falsche Behauptungen aufgestellt, um die Kündigung belegen zu können." Entsprechend beantragte die Arbeitnehmerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung. Das Gericht entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin und sprach ihr eine Abfindung zu. Entscheidend war zunächst, dass die Kündigung nicht ohne eine vorherige Abmahnung hätte ausgesprochen werden dürfen. 

"Es wäre auch nach Überzeugung der Berufungskammer, das Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt, zuzumuten gewesen, die Klägerin abzumahnen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin bei der Beklagten bereits seit 1998 – offenbar bislang beanstandungsfrei - beschäftigt war. Auch wenn die Klägerin sich nach Darstellung der Beklagten nicht ausreichend um die gestürzte Bewohnerin gekümmert haben sollte und – unstreitig – das Sturzprotokoll zunächst vergessen hat, wäre es der Beklagten zuzumuten gewesen, die Klägerin zunächst darauf hinzuweisen, dass sie pflichtwidrig gehandelt habe."  

Den Abfindungsanspruch begründete das Gericht wie folgt:

"Die Beklagte hat zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin sich verantwortungslos verhalten hat. Dies stellt gerade für eine im Pflegebereich tätige Mitarbeiterin einen so schweren Vorwurf dar, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Bei derart extremen Vorwürfen, die in ihrer Intensität nicht aufrechterhalten werden können, ist zu befürchten, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen wird. Das muss einem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden. Schon gar nicht ist einem Arbeitnehmer in dieser Situation zuzumuten, ein Prozessarbeitsverhältnis einzugehen."

(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2009, Az. 2 Sa 105/09)

 

Das könnte Sie auch interessieren: